Arbeitsschutz-Pflichten des Arbeitgebers: Die Übersicht mit Checkliste
Ab dem ersten Beschäftigten gelten dutzende Pflichten aus Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 1. Welche das sind, ab welcher Betriebsgröße sie greifen und wie du sie organisierst – kompakt mit Checkliste.
Zuletzt aktualisiert am 10 Minuten LesezeitAMS Go Redaktion
Das Wichtigste in Kürze
- Der Arbeitgeber ist für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verantwortlich (§ 3 Arbeitsschutzgesetz). Er kann Aufgaben schriftlich übertragen, die Gesamtverantwortung bleibt bei ihm.
- Ab dem ersten Beschäftigten gelten: Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Betreuung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt, Erste Hilfe, Prüfung der Arbeitsmittel und arbeitsmedizinische Vorsorge.
- Ab mehr als 20 Beschäftigten kommen Sicherheitsbeauftragte und ein Arbeitsschutzausschuss hinzu; die Zahl der Ersthelfer und Brandschutzhelfer wächst mit der Belegschaft.
- Verstöße können Bußgelder bis 30.000 Euro, bei vorsätzlicher Gefährdung Freiheitsstrafen und nach Unfällen Regressforderungen der Unfallversicherung nach sich ziehen.
Woher die Pflichten kommen
Der Arbeitsschutz in Deutschland ist dual organisiert: Der Staat setzt mit dem Arbeitsschutzgesetz und seinen Verordnungen den Rahmen, die Unfallversicherungsträger – Berufsgenossenschaften und Unfallkassen – ergänzen ihn mit Unfallverhütungsvorschriften. Beide Seiten überwachen die Einhaltung, die Gewerbeaufsicht ebenso wie die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Was es regeltGrundpflichten: Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation, Unterweisung, Organisation, Pflichten der Beschäftigten
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und DGUV Vorschrift 2
Was es regeltBestellung von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt, Arbeitsschutzausschuss
DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
Was es regeltErsthelfer, Sicherheitsbeauftragte, Unterweisung, Verbandbuch, PSA – aus Sicht der Unfallversicherung
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Was es regeltBereitstellung und Prüfung von Arbeitsmitteln, Prüffristen
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Was es regeltGefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisungen, Schutzmaßnahmen, Substitution
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Was es regeltRäume, Verkehrswege, Flucht- und Rettungswege, Beleuchtung, Bildschirmarbeit, Telearbeit
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Was es regeltPflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge
Weitere Verordnungen und Regeln
Was es regeltLärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, PSA-Benutzungsverordnung, Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Technische Regeln (ASR, TRBS, TRGS)
Pflichten ab dem ersten Beschäftigten
Die meisten Pflichten gelten unabhängig von der Betriebsgröße – schon mit der ersten Mitarbeiterin oder dem ersten Mitarbeiter, auch in Teilzeit oder als Minijob:
Gefährdungsbeurteilung erstellen und dokumentieren
Rechtsgrundlage§§ 5, 6 ArbSchG
Was konkret zu tun istFür alle Tätigkeiten Gefährdungen ermitteln, bewerten, Maßnahmen festlegen und deren Wirksamkeit prüfen; bei Änderungen fortschreiben.
Beschäftigte unterweisen
Rechtsgrundlage§ 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1
Was konkret zu tun istVor Arbeitsaufnahme, bei Veränderungen und mindestens einmal jährlich – dokumentiert mit Inhalt, Datum und Teilnehmenden.
Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt bestellen
Rechtsgrundlage§§ 2, 5 ASiG, DGUV Vorschrift 2
Was konkret zu tun istSchriftlich bestellen, intern oder extern. Betriebe bis 50 Beschäftigte können die alternative bedarfsorientierte Betreuung wählen, wenn der Unternehmer sich schulen lässt.
Erste Hilfe organisieren
Rechtsgrundlage§ 10 ArbSchG, §§ 24–28 DGUV Vorschrift 1
Was konkret zu tun istErsthelfer ausbilden, Erste-Hilfe-Material bereithalten, Erste-Hilfe-Leistungen im Verbandbuch dokumentieren, Notruf und Rettungskette aushängen.
Brandschutz sicherstellen
Rechtsgrundlage§ 10 ArbSchG, ASR A2.2
Was konkret zu tun istFeuerlöscher bereitstellen und prüfen, Brandschutzhelfer benennen (Richtwert 5 Prozent der Beschäftigten), Flucht- und Rettungswege freihalten.
Arbeitsmittel bereitstellen und prüfen
Rechtsgrundlage§§ 4–14 BetrSichV
Was konkret zu tun istNur geeignete, sichere Arbeitsmittel einsetzen; Prüffristen festlegen und Prüfungen durch befähigte Personen durchführen und dokumentieren.
Gefahrstoffe managen
Rechtsgrundlage§§ 6–14 GefStoffV
Was konkret zu tun istSicherheitsdatenblätter beschaffen, Gefahrstoffverzeichnis führen, Betriebsanweisungen erstellen, Substitution prüfen.
Persönliche Schutzausrüstung bereitstellen
Rechtsgrundlage§ 3 Abs. 3 ArbSchG, PSA-BV
Was konkret zu tun istKostenlos, passend, geprüft – mit Unterweisung vor der ersten Benutzung.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
RechtsgrundlageArbMedVV
Was konkret zu tun istPflichtvorsorge vor Aufnahme bestimmter Tätigkeiten veranlassen, Angebotsvorsorge anbieten, Wunschvorsorge ermöglichen; Vorsorgekartei führen.
Arbeitsstätte sicher einrichten
RechtsgrundlageArbStättV, ASR
Was konkret zu tun istVerkehrswege, Beleuchtung, Raumklima, Sanitär- und Pausenräume, Flucht- und Rettungswege, Sicherheitskennzeichnung.
Unfälle anzeigen
Rechtsgrundlage§ 193 SGB VII
Was konkret zu tun istArbeits- und Wegeunfälle mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit innerhalb von drei Tagen der Berufsgenossenschaft melden; tödliche Unfälle sofort.
Beschäftigte beteiligen und informieren
Rechtsgrundlage§§ 16, 17 ArbSchG
Was konkret zu tun istVorschlagsrecht der Beschäftigten, Beteiligung des Betriebsrats bei Fragen des Arbeitsschutzes (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).
Welche Pflichten mit der Betriebsgröße dazukommen
Einige Pflichten hängen von der Zahl der Beschäftigten ab. Die wichtigsten Schwellenwerte:
Beschäftigte 2 bis 20 anwesende Versicherte
PflichtMindestens ein Ersthelfer
Rechtsgrundlage§ 26 DGUV Vorschrift 1
Mehr als 20 anwesende Versicherte
PflichtErsthelfer: 5 Prozent in Verwaltungs- und Handelsbetrieben, 10 Prozent in sonstigen Betrieben
Rechtsgrundlage§ 26 DGUV Vorschrift 1
Regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte
PflichtSicherheitsbeauftragte bestellen – Anzahl nach Unfallgefahren, Betriebsgröße und räumlicher Nähe
Rechtsgrundlage§ 22 SGB VII, § 20 DGUV Vorschrift 1
Mehr als 20 Beschäftigte
PflichtArbeitsschutzausschuss bilden, der mindestens vierteljährlich tagt
Rechtsgrundlage§ 11 ASiG
Bis 50 Beschäftigte
PflichtWahlrecht zwischen Regelbetreuung und alternativer bedarfsorientierter Betreuung durch Sifa und Betriebsarzt
RechtsgrundlageDGUV Vorschrift 2, Anlage 3
Mehr als 10 Beschäftigte
PflichtPausenraum oder Pausenbereich bereitstellen
RechtsgrundlageArbStättV Anhang 4.1, ASR A4.2
Ab 1 Beschäftigten
PflichtAlle übrigen Pflichten – Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung, Prüfungen, Vorsorge
RechtsgrundlageArbSchG, ASiG, BetrSichV, ArbMedVV
Besondere Pflichten für bestimmte Personengruppen
- Schwangere und Stillende: Für jede Tätigkeit ist eine Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz Pflicht – unabhängig davon, ob aktuell jemand schwanger ist (§ 10 Mutterschutzgesetz). Nach Mitteilung einer Schwangerschaft sind die Maßnahmen umzusetzen und die Aufsichtsbehörde ist zu informieren.
- Jugendliche: Zusätzliche Gefährdungsbeurteilung vor Beschäftigungsbeginn, Beschäftigungsverbote für gefährliche Arbeiten, ärztliche Erstuntersuchung (§§ 22, 28a, 32 Jugendarbeitsschutzgesetz).
- Leiharbeitnehmer: Der Entleiher trägt die Arbeitsschutzpflichten am Einsatzort, der Verleiher informiert über Qualifikation und Vorsorge (§ 11 Abs. 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).
- Fremdfirmen und Besucher: Bei Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber an einem Ort müssen die Arbeitgeber zusammenarbeiten und sich über Gefährdungen abstimmen (§ 8 Arbeitsschutzgesetz, § 6 DGUV Vorschrift 1). Dazu gehören Einweisung, Koordinator und Zutrittsregelung.
- Beschäftigte im Homeoffice und bei mobiler Arbeit: Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung gelten auch hier; für fest eingerichtete Telearbeitsplätze gilt zusätzlich die Arbeitsstättenverordnung.
- Menschen mit Behinderung: Arbeitsplätze barrierefrei gestalten und besondere Gefährdungen – etwa bei Flucht und Rettung – berücksichtigen (§ 3a ArbStättV).
Arbeitsschutz organisieren: So behältst du den Überblick
Das Arbeitsschutzgesetz verlangt nicht nur einzelne Maßnahmen, sondern eine geeignete Organisation und die erforderlichen Mittel (§ 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz). In kleinen Betrieben reicht dafür eine klare Zuständigkeit und ein Jahreskalender, in größeren braucht es ein System:
- 1
Zuständigkeiten festlegen
Wer ist für welche Bereiche verantwortlich? Pflichtenübertragung schriftlich, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer und Brandschutzhelfer namentlich benennen und bekannt machen.
- 2
Gefährdungsbeurteilung als Fundament
Alle anderen Pflichten – Betriebsanweisungen, Unterweisungen, PSA, Vorsorge, Prüfungen – leiten sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab. Sie muss vollständig und aktuell sein.
- 3
Fristen in einen Kalender bringen
Unterweisungen, Prüfungen von Arbeitsmitteln, Vorsorgetermine, ASA-Sitzungen, Feuerlöscherprüfung, Ersthelfer-Fortbildung alle zwei Jahre: Alles mit Termin und Verantwortlichem.
- 4
Nachweise an einem Ort sammeln
Unterweisungsnachweise, Prüfprotokolle, Vorsorgebescheinigungen, Begehungsprotokolle und Bestellungen so ablegen, dass sie bei einer Prüfung in Minuten vorliegen.
- 5
Regelmäßig begehen und nachhalten
Sicherheitsbegehungen mit Protokoll, Maßnahmen mit Frist und Status verfolgen, Beinaheunfälle auswerten.
- 6
Jährlich prüfen
Einmal im Jahr die Checkliste unten durchgehen – etwa in der ASA-Sitzung oder gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Was bei Verstößen droht
- Bußgelder: Verstöße gegen Arbeitsschutzverordnungen können mit bis zu 5.000 Euro, die Missachtung einer vollziehbaren Anordnung der Behörde mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 25 Arbeitsschutzgesetz). Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften können die Berufsgenossenschaften mit bis zu 10.000 Euro ahnden (§ 209 SGB VII).
- Strafbarkeit: Wer beharrlich wiederholt gegen Anordnungen verstößt oder vorsätzlich Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 26 Arbeitsschutzgesetz). Nach Unfällen kommen fahrlässige Körperverletzung oder Tötung in Betracht.
- Regress: Hat der Arbeitgeber einen Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, kann die Unfallversicherung ihre Aufwendungen zurückfordern (§ 110 SGB VII).
- Zivilrechtliche Haftung und Stilllegung: Behörden können Arbeiten untersagen, bis Mängel behoben sind; Beschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen die Arbeit verweigern (§ 9 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz).
Checkliste: Arbeitsschutz-Pflichten des Arbeitgebers
- Gefährdungsbeurteilung für alle Tätigkeiten vorhanden, dokumentiert und aktuell – inklusive psychischer Belastung und Mutterschutz
- Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt schriftlich bestellt, Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2 festgelegt
- Pflichtenübertragung an Führungskräfte schriftlich geregelt
- Unterweisungen jährlich und bei Bedarf durchgeführt und nachgewiesen
- Ersthelfer in ausreichender Zahl ausgebildet, Fortbildung alle zwei Jahre, Erste-Hilfe-Material und Verbandbuch vorhanden
- Brandschutzhelfer benannt, Feuerlöscher geprüft, Flucht- und Rettungswege frei und gekennzeichnet
- Sicherheitsbeauftragte bestellt (ab mehr als 20 Beschäftigten)
- Arbeitsschutzausschuss eingerichtet und mindestens vierteljährlich protokolliert (ab mehr als 20 Beschäftigten)
- Prüffristen für Arbeitsmittel, elektrische Betriebsmittel, Leitern, Regale und Tore festgelegt, Prüfungen dokumentiert
- Gefahrstoffverzeichnis mit aktuellen Sicherheitsdatenblättern, Betriebsanweisungen ausgehängt
- Persönliche Schutzausrüstung bereitgestellt und unterwiesen
- Arbeitsmedizinische Vorsorge organisiert, Vorsorgekartei geführt
- Unfallanzeigen fristgerecht gemeldet, Unfälle ausgewertet
- Fremdfirmen koordiniert und eingewiesen
- Sicherheitsbegehungen regelmäßig durchgeführt, Maßnahmen nachverfolgt
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Häufige Fragen
Ab wie vielen Mitarbeitern gilt das Arbeitsschutzgesetz?
Ab dem ersten Beschäftigten. Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Erste Hilfe, Prüfung der Arbeitsmittel und die Betreuung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt gelten unabhängig von der Betriebsgröße. Schwellenwerte gibt es nur für einzelne Pflichten wie Sicherheitsbeauftragte oder den Arbeitsschutzausschuss (jeweils ab mehr als 20 Beschäftigten).
Kann der Arbeitgeber die Verantwortung für den Arbeitsschutz abgeben?
Er kann Aufgaben schriftlich auf fachkundige und zuverlässige Personen übertragen (§ 13 Arbeitsschutzgesetz). Die Verantwortung für die Auswahl dieser Personen und für die Überwachung der Organisation bleibt bei ihm. Auch externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten nur – sie nehmen dem Arbeitgeber die Verantwortung nicht ab.
Braucht ein kleiner Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Ja, ab dem ersten Beschäftigten. Betriebe bis 50 Beschäftigte können die alternative bedarfsorientierte Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 wählen: Der Unternehmer nimmt an Motivations- und Informationsschulungen teil und zieht Sifa und Betriebsarzt nur bei Bedarf hinzu. Die Pflicht entfällt dadurch nicht, sie wird anders erfüllt.
Welche Unterlagen muss ich bei einer Prüfung durch die Berufsgenossenschaft vorlegen?
Typischerweise die Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungsnachweise, die Bestellung von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt, Nachweise über Ersthelfer, Prüfprotokolle der Arbeitsmittel, das Gefahrstoffverzeichnis mit Betriebsanweisungen und – falls vorhanden – ASA-Protokolle.
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen den Arbeitsschutz?
Bußgelder bis 5.000 Euro bei Verstößen gegen Verordnungen und bis 30.000 Euro bei Missachtung behördlicher Anordnungen (§ 25 Arbeitsschutzgesetz), bis 10.000 Euro bei Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften (§ 209 SGB VII). Bei vorsätzlicher Gefährdung drohen Freiheitsstrafen, nach Unfällen Regressforderungen der Unfallversicherung.
Begriffe aus dem Lexikon
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften sowie die Regeln der Unfallversicherungsträger.
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