Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Auch: ArbStättV
Definition
Die Arbeitsstättenverordnung regelt, wie Arbeitsstätten einzurichten und zu betreiben sind: Räume, Verkehrswege, Flucht- und Rettungswege, Beleuchtung, Raumklima, Sanitär- und Pausenräume sowie Bildschirm- und Telearbeitsplätze.
Die Verordnung gilt für Gebäude, Baustellen und Arbeitsplätze im Freien. Ihr Anhang enthält die konkreten Anforderungen, die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) füllen sie mit Zahlen – etwa 500 Lux für Büroarbeit (ASR A3.4) oder Mindestbreiten von Fluchtwegen (ASR A2.3).
Seit 2016 enthält die Arbeitsstättenverordnung auch die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze (Anhang 6) und definiert den Telearbeitsplatz. Der Arbeitgeber muss für Arbeitsstätten eine Gefährdungsbeurteilung durchführen (§ 3) und darf sie nur betreiben, wenn sie den Anforderungen entsprechen.
Rechtsgrundlagen
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
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Verwandte Begriffe
Dieser Lexikoneintrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften sowie die Regeln der Unfallversicherungsträger.




