Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Auch: ASiG
Definition
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, und regelt deren Aufgaben sowie den Arbeitsschutzausschuss.
Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit von 1973 sorgt dafür, dass jeder Arbeitgeber fachkundig beraten wird – unabhängig von der Betriebsgröße. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten, begehen den Betrieb, untersuchen Unfälle und wirken bei der Gefährdungsbeurteilung mit (§§ 3 und 6).
Wie viel Betreuung nötig ist, konkretisiert die DGUV Vorschrift 2 mit Einsatzzeiten je nach Betriebsart und -größe. Betriebe bis 50 Beschäftigte können die alternative bedarfsorientierte Betreuung wählen. Ab mehr als 20 Beschäftigten ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden (§ 11).
Rechtsgrundlagen
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
- DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
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Verwandte Begriffe
Dieser Lexikoneintrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften sowie die Regeln der Unfallversicherungsträger.




