Arbeitsschutzausschuss (ASA)
Auch: ASA, ASA-Sitzung
Definition
Der Arbeitsschutzausschuss ist das Gremium, in dem Arbeitgeber, Betriebsrat, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte mindestens vierteljährlich Anliegen des Arbeitsschutzes beraten. Er ist ab mehr als 20 Beschäftigten Pflicht (§ 11 Arbeitssicherheitsgesetz).
Mitglieder sind der Arbeitgeber oder ein Beauftragter, zwei Betriebsratsmitglieder, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte. Der ASA berät, entscheidet aber nicht – die Umsetzung bleibt Sache des Arbeitgebers. Typische Themen: Unfallgeschehen, Ergebnisse von Begehungen, Stand der Gefährdungsbeurteilung, geplante Änderungen, Unterweisungen, Vorsorge.
Die Sitzungen werden protokolliert; die Protokolle sind bei Prüfungen durch Berufsgenossenschaft oder Behörde regelmäßig gefragt.
Rechtsgrundlagen
- § 11 Arbeitssicherheitsgesetz
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Verwandte Begriffe
Dieser Lexikoneintrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften sowie die Regeln der Unfallversicherungsträger.




