Betriebsarzt / Betriebsärztin
Auch: Arbeitsmediziner, Betriebsmedizin
Definition
Betriebsärzte beraten den Arbeitgeber in arbeitsmedizinischen Fragen, führen die arbeitsmedizinische Vorsorge durch und wirken bei Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsplatzgestaltung und Wiedereingliederung mit. Ihre Bestellung ist nach dem Arbeitssicherheitsgesetz Pflicht.
Betriebsärzte haben die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Ihre Aufgaben stehen in § 3 Arbeitssicherheitsgesetz; der Umfang der Betreuung ergibt sich aus der DGUV Vorschrift 2. Sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht – der Arbeitgeber erfährt bei der Vorsorge nur, dass sie stattgefunden hat, nicht das Ergebnis.
Typische Themen: Vorsorge nach ArbMedVV, Impfangebote, Ergonomie, Mutterschutz, psychische Belastung, betriebliches Eingliederungsmanagement und Erste Hilfe.
Rechtsgrundlagen
- §§ 2–4 Arbeitssicherheitsgesetz
- DGUV Vorschrift 2
- ArbMedVV
Mehr dazu
Verwandte Begriffe
Dieser Lexikoneintrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften sowie die Regeln der Unfallversicherungsträger.




