Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Auch: ArbMedVV, Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung
Definition
Die ArbMedVV regelt, bei welchen Tätigkeiten Arbeitgeber eine arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen (Pflichtvorsorge), anbieten (Angebotsvorsorge) oder auf Wunsch ermöglichen müssen (Wunschvorsorge).
Vorsorge ist ein Beratungsgespräch mit dem Betriebsarzt, bei Bedarf mit Untersuchung. Sie dient der Früherkennung arbeitsbedingter Erkrankungen und der individuellen Aufklärung – sie ist keine Eignungsuntersuchung. Pflichtvorsorge ist Voraussetzung für die Tätigkeit, etwa bei Atemschutz oder Lärm über 85 dB(A); Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber anbieten, die Teilnahme ist freiwillig – etwa bei Bildschirmarbeit.
Der Arbeitgeber führt eine Vorsorgekartei mit Datum und Anlass jeder Vorsorge und erhält vom Betriebsarzt eine Bescheinigung über die Teilnahme, nicht über das Ergebnis.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) mit Anhang
- Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)
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Verwandte Begriffe
Dieser Lexikoneintrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften sowie die Regeln der Unfallversicherungsträger.




