Arbeitsmedizinische Vorsorge: Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge
Wann der Arbeitgeber Vorsorge veranlassen, anbieten oder ermöglichen muss, welche Fristen gelten, was in die Vorsorgekartei gehört – und warum Vorsorge keine Eignungsuntersuchung ist.
Zuletzt aktualisiert am 8 Minuten LesezeitAMS Go Redaktion
Das Wichtigste in Kürze
- Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) unterscheidet Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Welche Anlässe gelten, steht im Anhang der Verordnung.
- Die erste Vorsorge findet innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit statt, die zweite in der Regel spätestens nach 12 Monaten, danach spätestens alle 36 Monate (AMR 2.1).
- Der Arbeitgeber erhält eine Vorsorgebescheinigung ohne Diagnose und führt eine Vorsorgekartei.
- Vorsorge dient der Beratung der Beschäftigten – sie ist keine Eignungsuntersuchung.
Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge?
Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge berät eine Betriebsärztin oder ein Betriebsarzt die Beschäftigten zu den gesundheitlichen Risiken ihrer Arbeit. Ziel ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen früh zu erkennen und zu verhindern. Grundlage ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
Kern der Vorsorge ist ein ärztliches Gespräch. Körperliche oder klinische Untersuchungen finden nur statt, wenn sie für die Beratung erforderlich sind und die oder der Beschäftigte sie nicht ablehnt.
Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge
Pflichtvorsorge
Was der Arbeitgeber tun mussveranlassen – die Tätigkeit darf erst ausgeübt werden, wenn die Vorsorge stattgefunden hat
BeispieleLärm ab dem oberen Auslösewert von 85 dB(A), bestimmte Gefahrstoffe
Angebotsvorsorge
Was der Arbeitgeber tun mussschriftlich und persönlich anbieten – die Teilnahme ist freiwillig
BeispieleBildschirmarbeit, Lärm ab dem unteren Auslösewert von 80 dB(A)
Wunschvorsorge
Was der Arbeitgeber tun mussermöglichen, wenn Beschäftigte sie wünschen – außer es ist kein Gesundheitsschaden zu erwarten
BeispieleBeschäftigte machen sich Sorgen wegen ihrer Arbeit
Welche Vorsorge für welche Tätigkeit nötig ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und dem Anhang der ArbMedVV. Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt berät dabei.
Fristen nach AMR 2.1
Wann Pflicht- und Angebotsvorsorge stattfinden, regelt die Arbeitsmedizinische Regel AMR 2.1:
- 1
Erste Vorsorge
innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit
- 2
Zweite Vorsorge
in der Regel spätestens nach 12 Monaten – für einzelne Anlässe gelten abweichende Fristen
- 3
Jede weitere Vorsorge
spätestens nach 36 Monaten
Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt kann im Einzelfall kürzere Abstände festlegen. Längere Abstände als in der AMR vorgesehen sind nicht zulässig.
Vorsorgekartei in AMS Go – in UmsetzungVorsorgeanlässe, Termine und Fristen an einem Ort: Die Vorsorgekartei ist auf unserer Roadmap.Ablauf und Pflichten des Arbeitgebers
- 1
Anlässe ermitteln
Lege anhand der Gefährdungsbeurteilung fest, für welche Tätigkeiten Pflicht- oder Angebotsvorsorge nötig ist.
- 2
Betriebsarzt beauftragen
Die Vorsorge führt eine Ärztin oder ein Arzt mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durch.
- 3
Termine veranlassen oder anbieten
Plane Termine rechtzeitig und biete Angebotsvorsorge schriftlich an. Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden, die Kosten trägt der Arbeitgeber.
- 4
Bescheinigung erhalten
Nach der Vorsorge erhalten Beschäftigte und Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung: dass, wann und aus welchem Anlass die Vorsorge stattgefunden hat und wann die nächste Vorsorge angezeigt ist – ohne Befunde oder Diagnosen.
- 5
Vorsorgekartei führen
Halte fest, wer wann aus welchem Anlass an der Vorsorge teilgenommen hat, und behalte die nächsten Termine im Blick.
Was gehört in die Vorsorgekartei?
Der Arbeitgeber muss eine Vorsorgekartei führen. Sie enthält keine medizinischen Befunde, sondern nur organisatorische Angaben:
- Name der oder des Beschäftigten
- Anlass der Vorsorge, unterschieden nach Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge
- Datum der Vorsorge
- Termin der nächsten Vorsorge
- bei Angebotsvorsorge: wann sie angeboten wurde
Die Angaben werden bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufbewahrt. Danach erhält die oder der Beschäftigte auf Wunsch eine Kopie der eigenen Angaben, anschließend werden sie gelöscht.
Checkliste: Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Anlässe für Pflicht- und Angebotsvorsorge in der Gefährdungsbeurteilung ermittelt
- Betriebsärztin oder Betriebsarzt beauftragt
- Pflichtvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit veranlasst
- Angebotsvorsorge schriftlich angeboten
- Beschäftigte über Wunschvorsorge informiert
- Vorsorgekartei mit Anlass, Datum und nächstem Termin geführt
- Fristen nach AMR 2.1 überwacht
Häufige Fragen
Ist arbeitsmedizinische Vorsorge Pflicht?
Für bestimmte Tätigkeiten ja: Bei Pflichtvorsorge darf die Tätigkeit erst ausgeübt werden, wenn die Vorsorge stattgefunden hat. Angebots- und Wunschvorsorge sind für die Beschäftigten freiwillig, der Arbeitgeber muss sie aber anbieten bzw. ermöglichen.
Wie oft muss arbeitsmedizinische Vorsorge stattfinden?
Nach AMR 2.1 findet die erste Vorsorge innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit statt, die zweite in der Regel spätestens nach 12 Monaten und jede weitere spätestens nach 36 Monaten.
Erfährt der Arbeitgeber das Ergebnis der Vorsorge?
Nein. Der Arbeitgeber erhält nur eine Vorsorgebescheinigung darüber, dass, wann und aus welchem Anlass die Vorsorge stattgefunden hat und wann die nächste ansteht. Befunde unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
Ist Bildschirmarbeit ein Anlass für Vorsorge?
Ja. Für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten muss der Arbeitgeber eine Angebotsvorsorge anbieten.
Wer trägt die Kosten?
Der Arbeitgeber. Die Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften sowie die Regeln der Unfallversicherungsträger.
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