Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Auch: BetrSichV
Definition
Die Betriebssicherheitsverordnung regelt die sichere Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln – von der Leiter bis zur Produktionsanlage – einschließlich Gefährdungsbeurteilung, Prüfungen und Prüffristen.
Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, wenn der Arbeitgeber die Gefährdungen beurteilt und Schutzmaßnahmen festgelegt hat (§ 3). Er bestimmt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen und lässt sie von befähigten Personen durchführen (§ 14); die Ergebnisse sind aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren (§ 17).
Für überwachungsbedürftige Anlagen – Aufzüge, Druckanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen – gelten zusätzliche Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen (Anhang 2). Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren die Verordnung.
Rechtsgrundlagen
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- TRBS 1111, 1201, 1203
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Verwandte Begriffe
Dieser Lexikoneintrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften sowie die Regeln der Unfallversicherungsträger.




