Zur Prüfung befähigte Person
Auch: Befähigte Person, Sachkundiger
Definition
Eine zur Prüfung befähigte Person verfügt durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die Fachkenntnisse, die für die Prüfung eines bestimmten Arbeitsmittels erforderlich sind (§ 2 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung, TRBS 1203). Der Begriff hat den „Sachkundigen“ abgelöst.
Welche Qualifikation nötig ist, hängt vom Arbeitsmittel ab: Für die Sichtprüfung von Leitern reicht eine kurze Schulung, für Krane, Druckbehälter oder PSA gegen Absturz sind einschlägige Ausbildung und Erfahrung nötig, für elektrische Betriebsmittel eine Elektrofachkraft. Der Arbeitgeber wählt die befähigte Person aus und muss ihre Eignung beurteilen können.
Befähigte Personen sind bei ihrer Prüftätigkeit weisungsfrei und dürfen nicht benachteiligt werden. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen treten an ihre Stelle teilweise zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS).
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung
- TRBS 1203
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Verwandte Begriffe
Dieser Lexikoneintrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften sowie die Regeln der Unfallversicherungsträger.




