Sicherheitsbeauftragte
Auch: SiBe, Sicherheitsbeauftragter
Definition
Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte, die den Arbeitgeber ehrenamtlich und neben ihrer Tätigkeit bei der Unfallverhütung unterstützen: Sie achten auf Schutzeinrichtungen und PSA, melden Mängel und sind Ansprechpartner der Kolleginnen und Kollegen. Pflicht ab regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten.
Rechtsgrundlage sind § 22 SGB VII und § 20 DGUV Vorschrift 1. Die Anzahl richtet sich nach Unfall- und Gesundheitsgefahren, Betriebsgröße und räumlicher Nähe zu den Beschäftigten. Sicherheitsbeauftragte haben keine Weisungsbefugnis und keine Haftung über das normale Maß hinaus – sie beobachten, melden und beraten. Der Arbeitgeber muss ihnen Zeit und Aus- und Fortbildung ermöglichen, die Berufsgenossenschaften bieten kostenlose Seminare an.
Sicherheitsbeauftragte sind nicht zu verwechseln mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, die eine Ausbildung voraussetzt und beratend tätig ist.
Rechtsgrundlagen
- § 22 SGB VII
- § 20 DGUV Vorschrift 1
- DGUV Regel 100-001 Abschnitt 4.2
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Verwandte Begriffe
Dieser Lexikoneintrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften sowie die Regeln der Unfallversicherungsträger.




