Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Auch: PSA, Schutzausrüstung
Definition
Persönliche Schutzausrüstung ist jede Ausrüstung, die Beschäftigte tragen oder halten, um sich gegen Gefährdungen zu schützen – Helm, Schutzbrille, Gehörschutz, Atemschutz, Handschuhe, Sicherheitsschuhe, Schutzkleidung oder Absturzsicherung. Der Arbeitgeber stellt sie kostenlos bereit, Beschäftigte müssen sie benutzen.
PSA ist nach dem STOP-Prinzip das letzte Mittel, wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen. Welche PSA nötig ist, ergibt die Gefährdungsbeurteilung. Pflichten des Arbeitgebers nach PSA-Benutzungsverordnung und DGUV Vorschrift 1: geeignete, CE-gekennzeichnete PSA auswählen, kostenlos bereitstellen, instand halten, vor der ersten Benutzung unterweisen und bei PSA gegen tödliche Gefahren praktische Übungen durchführen.
Die PSA-Verordnung (EU) 2016/425 teilt PSA in drei Kategorien; Kategorie III (etwa Atemschutz, Absturzsicherung) unterliegt den strengsten Anforderungen an Hersteller und Unterweisung.
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz
- PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
- §§ 29–31 DGUV Vorschrift 1
- Verordnung (EU) 2016/425
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Verwandte Begriffe
Dieser Lexikoneintrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften sowie die Regeln der Unfallversicherungsträger.




