Pflichtenübertragung
Auch: Delegation im Arbeitsschutz, Übertragung von Unternehmerpflichten
Definition
Die Pflichtenübertragung ist die schriftliche Übertragung von Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers auf zuverlässige und fachkundige Personen, etwa Betriebsleiter oder Meister (§ 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz, § 13 DGUV Vorschrift 1). Die Gesamtverantwortung und die Pflicht zur Kontrolle bleiben beim Arbeitgeber.
Die Übertragung muss schriftlich erfolgen und Verantwortungsbereich, Aufgaben und Befugnisse klar benennen – wer Pflichten überträgt, muss auch die Mittel und Entscheidungsbefugnisse dazu geben. Ohne ausdrückliche Übertragung sind Führungskräfte dennoch nicht frei von Verantwortung: Aus ihrer Stellung folgt eine Garantenpflicht für die Sicherheit ihrer Mitarbeitenden.
Der Arbeitgeber haftet weiter für die Auswahl, Anleitung und Überwachung der beauftragten Personen (Organisationsverschulden).
Rechtsgrundlagen
- § 13 Arbeitsschutzgesetz
- § 13 DGUV Vorschrift 1
- § 9 OWiG, § 14 StGB
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Verwandte Begriffe
Dieser Lexikoneintrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften sowie die Regeln der Unfallversicherungsträger.




