Unterweisung
Auch: Sicherheitsunterweisung, Arbeitsschutzunterweisung
Definition
Die Unterweisung ist die arbeitsplatzbezogene Anleitung der Beschäftigten zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen. Sie ist vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen und mindestens einmal jährlich Pflicht und muss dokumentiert werden.
Rechtsgrundlagen sind § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 DGUV Vorschrift 1; für Gefahrstoffe verlangt § 14 Gefahrstoffverordnung eine Unterweisung anhand der Betriebsanweisung, für Jugendliche gilt ein halbjährlicher Turnus. Inhalte und Umfang ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung; Anlässe sind neben dem Jahresrhythmus neue Arbeitsmittel, Unfälle oder Versetzungen.
Dokumentiert werden Datum, Thema, Inhalte, unterweisende Person und Teilnehmende – klassisch per Unterschrift, zunehmend digital. Elektronische Unterweisungen sind zulässig, wenn Verständniskontrolle und Rückfragen möglich sind; praktische Übungen, etwa zu PSA gegen Absturz, lassen sich nicht ersetzen.
Rechtsgrundlagen
- § 12 Arbeitsschutzgesetz
- § 4 DGUV Vorschrift 1
- § 14 Gefahrstoffverordnung
- § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz
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Verwandte Begriffe
Dieser Lexikoneintrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften sowie die Regeln der Unfallversicherungsträger.




