Telearbeit, Homeoffice und mobiles Arbeiten
Auch: Homeoffice, Mobiles Arbeiten, Telearbeitsplatz
Definition
Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten mit vereinbarter Dauer und Arbeitszeit (§ 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung). Mobiles Arbeiten ist Arbeit von wechselnden Orten ohne festen Arbeitsplatz. „Homeoffice“ ist kein Rechtsbegriff und meint je nach Ausgestaltung das eine oder das andere.
Für Telearbeitsplätze gilt die Arbeitsstättenverordnung mit Einschränkungen: Der Arbeitgeber stattet den Arbeitsplatz aus, beurteilt die Gefährdungen bei der Einrichtung und unterweist. Für mobiles Arbeiten gilt die Arbeitsstättenverordnung nicht, wohl aber das Arbeitsschutzgesetz (Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung) und das Arbeitszeitgesetz.
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt seit 2021 auch Wege innerhalb der Wohnung zur Arbeit und Wege zur Kinderbetreuung aus dem Homeoffice (§ 8 SGB VII). Der Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG).
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 7, § 1 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung
- §§ 5, 12 Arbeitsschutzgesetz
- § 8 SGB VII
- § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG
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Verwandte Begriffe
Dieser Lexikoneintrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften sowie die Regeln der Unfallversicherungsträger.




