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Gefährdungsbeurteilung

Bildschirmarbeitsplatz und Homeoffice: Anforderungen, Gefährdungsbeurteilung und Checkliste

Büroarbeit gilt als ungefährlich – und ist trotzdem die häufigste Ursache für Rücken-, Nacken- und Augenbeschwerden. Welche Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze gelten, was im Homeoffice Pflicht ist und wie die Gefährdungsbeurteilung gelingt.

Zuletzt aktualisiert am 9 Minuten LesezeitAMS Go Redaktion

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Bildschirmarbeitsplätze gelten die Anforderungen aus Anhang 6 der Arbeitsstättenverordnung: Bildschirm, Tastatur, Tisch, Stuhl, Beleuchtung und Software müssen ergonomischen Mindeststandards entsprechen.
  • Auch Büroarbeitsplätze brauchen eine Gefährdungsbeurteilung – mit Blick auf Ergonomie, Sehbelastung, Arbeitsorganisation und psychische Belastung.
  • Fest eingerichtete Telearbeitsplätze fallen unter die Arbeitsstättenverordnung; der Arbeitgeber stattet sie aus. Bei mobiler Arbeit gelten Arbeitsschutzgesetz und Arbeitszeitgesetz, nicht aber die Vorgaben zur Arbeitsstätte.
  • Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen muss eine Angebotsvorsorge mit Untersuchung der Augen und des Sehvermögens angeboten werden; eine erforderliche Bildschirmbrille zahlt der Arbeitgeber.

Rechtsgrundlagen: Was für Bildschirmarbeit gilt

Die frühere Bildschirmarbeitsverordnung ist seit 2016 in der Arbeitsstättenverordnung aufgegangen. Anhang 6 der Arbeitsstättenverordnung enthält heute die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze – vom Bildschirm über Tisch und Stuhl bis zur Software. Ergänzend gelten die Technischen Regeln für Arbeitsstätten, etwa die ASR A3.4 zur Beleuchtung und die ASR A1.2 zu Raumabmessungen, sowie die DGUV Information 215-410 „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze“ als Leitfaden.

Ein Bildschirmarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät und sonstigen Arbeitsmitteln, an dem Beschäftigte einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Arbeit erledigen. Das trifft auf nahezu jeden Büroarbeitsplatz zu – und auf Leitstände, Kassen oder Arbeitsplätze in der Fertigung mit Terminal.

Anforderungen an den Bildschirmarbeitsplatz

Die wichtigsten Anforderungen aus Anhang 6 der Arbeitsstättenverordnung und den zugehörigen Regeln:

  • Bildschirm

    AnforderungScharfes, flimmerfreies Bild, reflexionsarm, frei dreh- und neigbar, ausreichende Größe für die Aufgabe

    PraxistippOberkante etwa auf Augenhöhe, Sehabstand 50 bis 70 Zentimeter, Blickrichtung parallel zum Fenster statt dagegen

  • Tastatur und Maus

    AnforderungTastatur vom Bildschirm getrennt, neigbar, mit ausreichendem Platz zum Auflegen der Hände

    PraxistippMaus nah an der Tastatur, Handballenauflage bei Bedarf

  • Arbeitstisch

    AnforderungAusreichend große, reflexionsarme Oberfläche, Beinraum frei

    PraxistippRichtwert 160 mal 80 Zentimeter, Tischhöhe 72 Zentimeter oder höhenverstellbar; Sitz-Steh-Tische ermöglichen Haltungswechsel

  • Arbeitsstuhl

    AnforderungStandsicher, höhenverstellbar, mit verstellbarer Rückenlehne

    PraxistippFünf Rollen, Sitzhöhe so, dass Ober- und Unterschenkel etwa im rechten Winkel stehen, Rückenlehne stützt die Lendenwirbelsäule

  • Beleuchtung

    AnforderungAusreichend hell, blendfrei, ohne störende Reflexionen

    PraxistippMindestens 500 Lux am Arbeitsplatz (ASR A3.4), Fenster mit Sonnenschutz, Leuchten nicht im Blickfeld

  • Raumklima und Lärm

    AnforderungBehagliches Klima, Lärm darf Konzentration nicht beeinträchtigen

    PraxistippRichtwert 20 bis 22 Grad, Geräuschpegel möglichst unter 55 dB(A) bei konzentrierter Arbeit

  • Tragbare Geräte

    AnforderungLaptops ohne Trennung von Bildschirm und Tastatur nur für kurzzeitige Tätigkeiten oder mit Zusatzausstattung

    PraxistippBei längerer Arbeit externe Tastatur, Maus und Bildschirm oder Laptopständer bereitstellen

  • Software

    AnforderungAufgabenangemessen, benutzerfreundlich, mit Rückmeldung zum Arbeitsstand, ohne verdeckte Leistungskontrolle

    PraxistippBei neuer Software Beschäftigte einbeziehen und schulen

Gefährdungsbeurteilung für Bildschirmarbeitsplätze

Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung gilt für Büroarbeitsplätze wie für jede andere Tätigkeit (§ 5 Arbeitsschutzgesetz, § 3 Arbeitsstättenverordnung). Gleichartige Arbeitsplätze lassen sich zusammenfassen, Besonderheiten – etwa Mehrfachbildschirme, Schichtarbeit oder Kundenkontakt – werden gesondert betrachtet. Typische Gefährdungsfaktoren:

  • Muskel-Skelett-Belastung durch langes Sitzen, einseitige Haltung, ungünstig eingestellte Möbel
  • Sehbelastung durch Blendung, Reflexionen, zu kleine Schrift, zu geringen Sehabstand oder trockene Luft
  • Psychische Belastung durch Arbeitsintensität, Unterbrechungen, ständige Erreichbarkeit, fehlende Pausen oder soziale Isolation im Homeoffice
  • Arbeitsorganisation: Fehlende Mischarbeit, keine Bewegung, unklare Zuständigkeiten
  • Elektrische Sicherheit und Stolperstellen durch Kabel, Mehrfachsteckdosen und Ladegeräte
  • Raumklima, Beleuchtung und Lärm in Großraumbüros

Die Arbeitsstättenverordnung verlangt außerdem, Bildschirmarbeit regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder Pausen zu unterbrechen. Mischarbeit – etwa Telefonate im Stehen, Ablage, Besprechungen – ist die wirksamste Maßnahme gegen Haltungsschäden und gehört in die Gefährdungsbeurteilung.

Gefährdungsbeurteilungen in AMS GoBüro-, Tele- und mobile Arbeitsplätze mit Vorlagen beurteilen, Selbstauskünfte aus dem Homeoffice einsammeln und Maßnahmen mit Frist nachverfolgen.

Homeoffice und mobiles Arbeiten: Pflichten des Arbeitgebers

Seit der Pandemie arbeiten viele Beschäftigte zumindest teilweise von zu Hause. Welche Pflichten gelten, hängt davon ab, ob ein Telearbeitsplatz vereinbart wurde oder mobil gearbeitet wird:

  • Ausstattung

    TelearbeitsplatzArbeitgeber stellt Mobiliar, Bildschirm, Tastatur und Kommunikationstechnik bereit und richtet den Arbeitsplatz ein

    Mobiles ArbeitenKeine Pflicht zur Ausstattung der Wohnung; geeignete Arbeitsmittel wie Laptop und bei Bedarf externe Tastatur oder Bildschirm

  • Gefährdungsbeurteilung

    TelearbeitsplatzPflicht nach § 3 Arbeitsstättenverordnung, bei der ersten Einrichtung – mit Blick auf die Gegebenheiten vor Ort

    Mobiles ArbeitenPflicht nach § 5 Arbeitsschutzgesetz, in der Regel tätigkeitsbezogen und mit Selbstauskunft der Beschäftigten

  • Zutritt zur Wohnung

    TelearbeitsplatzNur mit Einverständnis der Beschäftigten; in der Praxis Checkliste oder Fotos als Selbstauskunft

    Mobiles ArbeitenNicht vorgesehen

  • Unterweisung

    TelearbeitsplatzZu Ergonomie, Arbeitszeit, Pausen, elektrischer Sicherheit und Datenschutz – dokumentiert

    Mobiles ArbeitenEbenso, mit Schwerpunkt auf ergonomischer Einrichtung wechselnder Arbeitsorte

  • Arbeitszeit

    TelearbeitsplatzArbeitszeitgesetz gilt: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit von elf Stunden, Aufzeichnung der Arbeitszeit

    Mobiles ArbeitenEbenso

  • Unfallversicherung

    TelearbeitsplatzGesetzlich versichert, seit 2021 auch Wege innerhalb der Wohnung zur Arbeit und zur Kinderbetreuung (§ 8 SGB VII)

    Mobiles ArbeitenEbenso – versichert ist die betriebliche Tätigkeit, nicht die private

So gehst du vor

  1. 1

    Arbeitsplätze erfassen

    Welche Büro-, Tele- und mobilen Arbeitsplätze gibt es, wer arbeitet wie viele Stunden am Bildschirm, welche Besonderheiten gibt es?

  2. 2

    Gefährdungsbeurteilung erstellen

    Je Arbeitsplatztyp mit Checkliste – im Betrieb durch Begehung, im Homeoffice per Selbstauskunft mit Fotos. Psychische Belastung einbeziehen.

  3. 3

    Ausstattung anpassen

    Fehlende Bildschirme, Stühle oder Tastaturen beschaffen, Beleuchtung und Sonnenschutz prüfen, Laptops mit Zusatzausstattung ergänzen.

  4. 4

    Vorsorge anbieten

    Angebotsvorsorge für Bildschirmarbeit über den Betriebsarzt organisieren und das Angebot dokumentieren.

  5. 5

    Unterweisen

    Richtige Einstellung von Stuhl, Tisch und Bildschirm, Pausen und Bewegung, Arbeitszeit im Homeoffice, Kabel und Steckdosen, Datenschutz.

  6. 6

    Arbeitsorganisation regeln

    Mischarbeit ermöglichen, Erreichbarkeit und Pausen vereinbaren, Arbeitszeiterfassung sicherstellen.

  7. 7

    Wirksamkeit prüfen

    Nach einigen Monaten nachfragen: Beschwerden, Zufriedenheit, Nutzung der Ausstattung. Gefährdungsbeurteilung bei Änderungen fortschreiben.

Checkliste: Bildschirmarbeitsplatz und Homeoffice

  • Gefährdungsbeurteilung für Büro-, Tele- und mobile Arbeitsplätze vorhanden
  • Bildschirm reflexionsarm, drehbar, Oberkante auf Augenhöhe, Sehabstand 50 bis 70 Zentimeter
  • Tastatur und Maus getrennt vom Bildschirm, bei Laptops Zusatzausstattung vorhanden
  • Arbeitstisch ausreichend groß, Beinraum frei, Höhe passend oder verstellbar
  • Stuhl höhenverstellbar mit verstellbarer Rückenlehne und fünf Rollen
  • Beleuchtung mindestens 500 Lux, blendfrei, Sonnenschutz vorhanden
  • Kabel ordentlich verlegt, Mehrfachsteckdosen nicht überlastet, Geräte geprüft
  • Angebotsvorsorge Bildschirmarbeit angeboten und dokumentiert
  • Bildschirmbrille bei Bedarf auf Kosten des Arbeitgebers
  • Unterweisung zu Ergonomie, Pausen und Arbeitszeit durchgeführt
  • Mischarbeit und Bewegungspausen in der Arbeitsorganisation berücksichtigt
  • Psychische Belastung erfasst – auch Erreichbarkeit und Isolation im Homeoffice
  • Homeoffice-Vereinbarung mit Arbeitszeit, Erreichbarkeit, Ausstattung und Datenschutz vorhanden

Häufige Fragen

Gilt die Arbeitsstättenverordnung im Homeoffice?

Für fest vereinbarte Telearbeitsplätze ja – mit Einschränkungen: Es gelten die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung, zur Unterweisung und die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze aus Anhang 6. Für mobiles Arbeiten ohne fest eingerichteten Arbeitsplatz gilt die Arbeitsstättenverordnung nicht, wohl aber das Arbeitsschutzgesetz.

Muss der Arbeitgeber das Homeoffice ausstatten?

Bei einem Telearbeitsplatz ja: Der Arbeitgeber stellt Mobiliar, Arbeitsmittel und Kommunikationstechnik bereit und richtet den Arbeitsplatz ein. Beim mobilen Arbeiten muss er geeignete Arbeitsmittel wie einen Laptop stellen, die Wohnung aber nicht einrichten. Viele Betriebe bieten freiwillig Bildschirm, Tastatur oder einen Zuschuss zum Stuhl an.

Wer zahlt die Bildschirmbrille?

Der Arbeitgeber – wenn die arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge ergibt, dass für die Bildschirmarbeit eine spezielle Sehhilfe nötig ist und eine normale Brille nicht ausreicht. Die Kostenübernahme beschränkt sich auf die erforderliche Ausführung, nicht auf Designerfassungen.

Ist eine Gefährdungsbeurteilung für Büroarbeitsplätze wirklich nötig?

Ja. Das Arbeitsschutzgesetz macht keine Ausnahme für Büros. Gleichartige Arbeitsplätze können zusammengefasst werden, sodass der Aufwand überschaubar bleibt. Berücksichtigt werden müssen Ergonomie, Sehbelastung, Arbeitsorganisation und psychische Belastung.

Bin ich im Homeoffice unfallversichert?

Ja. Seit 2021 sind Beschäftigte im Homeoffice im gleichen Umfang versichert wie im Betrieb – einschließlich der Wege innerhalb der Wohnung zur Arbeit und der Wege zur Kinderbetreuung (§ 8 SGB VII). Private Tätigkeiten wie Kochen oder der Gang zum Briefkasten sind nicht versichert.

Begriffe aus dem Lexikon

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften sowie die Regeln der Unfallversicherungsträger.

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