Hitze am Arbeitsplatz: Raumtemperatur nach ASR A3.5 und was ab 26 °C zu tun ist
Im Sommer steigen die Temperaturen im Büro und in der Halle schnell über 30 °C. Ab wann der Arbeitgeber handeln muss, welche Maßnahmen wirken und was für Arbeiten im Freien gilt.
Zuletzt aktualisiert am 7 Minuten LesezeitAMS Go Redaktion
Das Wichtigste in Kürze
- Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll 26 °C nicht überschreiten (ASR A3.5). Wird es trotz Sonnenschutz wärmer, sollen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden.
- Über 30 °C müssen wirksame Maßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden, darunter geeignete Getränke. Über 35 °C ist ein Raum ohne weitergehende Maßnahmen nicht als Arbeitsraum geeignet.
- Technische Maßnahmen wie Sonnenschutz und Lüftung gehen organisatorischen wie Gleitzeit vor, persönliche Maßnahmen kommen zuletzt.
- Einen Anspruch auf „hitzefrei“ gibt es nicht. Für Arbeiten im Freien gelten eigene Schutzmaßnahmen, auch gegen UV-Strahlung.
Was die ASR A3.5 vorgibt
Die Arbeitsstättenverordnung verlangt eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur. Wie das konkret aussieht, beschreibt die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“: Sie nennt Mindesttemperaturen je nach Arbeitsschwere – zum Beispiel 20 °C für leichte, sitzende Tätigkeiten im Büro – und ein Stufenmodell für Hitze:
bis 26 °C
Was giltZielwert. Fenster und Oberlichter brauchen einen Sonnenschutz, wenn die Sonneneinstrahlung den Raum sonst über 26 °C erwärmt.
über 26 °C
Was giltBei Außentemperaturen über 26 °C und vorhandenem Sonnenschutz soll der Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen ergreifen. Bei schwerer Arbeit, Schutzkleidung oder gesundheitlichen Vorbelastungen können sie schon jetzt nötig sein.
über 30 °C
Was giltWirksame Maßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung sind Pflicht – unter anderem geeignete Getränke wie Trinkwasser.
über 35 °C
Was giltOhne weitergehende technische, organisatorische oder persönliche Maßnahmen wie bei Hitzearbeit ist der Raum für die Zeit der Überschreitung nicht als Arbeitsraum geeignet.
Maßnahmen gegen Hitze
Wie bei allen Schutzmaßnahmen gilt die Rangfolge: technische vor organisatorischen vor persönlichen Maßnahmen. Bewährte Beispiele:
Technisch
Beispieleaußen liegender Sonnenschutz, Lüften in den kühlen Morgen- und Nachtstunden, Ventilatoren, Klimatisierung, nicht benötigte Geräte als Wärmequellen abschalten
Organisatorisch
BeispieleGleitzeit für einen frühen Arbeitsbeginn, zusätzliche Pausen in kühleren Räumen, schwere Arbeiten in die Morgenstunden verlegen, Kleiderordnung lockern, Homeoffice, wo möglich
Persönlich
Beispielegeeignete Getränke wie Trinkwasser, luftdurchlässige Arbeitskleidung, Kühlwesten bei Hitzearbeit
Welche Maßnahmen passen, gehört in die Gefährdungsbeurteilung – am besten schon im Frühjahr, nicht erst bei der ersten Hitzewelle.
Gibt es hitzefrei?
Einen gesetzlichen Anspruch auf hitzefrei gibt es für Beschäftigte nicht. Der Arbeitgeber muss aber die Maßnahmen der ASR A3.5 umsetzen. Ist ein Raum über 35 °C warm und lassen sich keine wirksamen Maßnahmen treffen, ist er für diese Zeit nicht als Arbeitsraum geeignet – dann sind andere Räume, Homeoffice oder eine Verlegung der Arbeitszeit gefragt.
Gefährdungsbeurteilungen in AMS GoHitze als Gefährdung für Büros, Hallen und Arbeiten im Freien beurteilen und Maßnahmen für Hitzetage mit Verantwortlichen und Fristen festlegen.Besonders gefährdete Beschäftigte
- Schwangere und Stillende
- Jugendliche, ältere Beschäftigte und Menschen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen
- Beschäftigte, die Schutzkleidung oder Atemschutz tragen
- Beschäftigte mit körperlich schwerer Arbeit
- Menschen, die bestimmte Medikamente einnehmen
Für sie können Maßnahmen schon unterhalb von 30 °C nötig sein. Der Betriebsarzt berät dazu, Beschäftigte können ihn im Rahmen der Wunschvorsorge ansprechen.
Arbeiten im Freien: Hitze und UV-Strahlung
Auf Baustellen, in der Grünpflege oder im Zustelldienst gilt die ASR A3.5 nicht – sie betrifft Arbeitsräume. Hitze und UV-Strahlung im Freien müssen aber in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Bewährte Maßnahmen:
- Schatten durch Sonnensegel, Schirme oder Überdachungen
- Arbeiten in die kühleren Stunden verlegen, Mittagshitze meiden
- ausreichend Trinkwasser und Pausen im Schatten
- Kopfbedeckung mit Nackenschutz, lange, leichte Kleidung, Sonnenschutzmittel und Sonnenbrille
- Unterweisung zu den Anzeichen von Hitzeerschöpfung und Hitzschlag
Notfall: Hitzeerschöpfung und Hitzschlag
Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Krämpfe und Verwirrtheit können auf eine hitzebedingte Erkrankung hinweisen. Ein Hitzschlag ist lebensbedrohlich.
- 1
Aus der Hitze holen
Die betroffene Person sofort in den Schatten oder einen kühlen Raum bringen.
- 2
Kühlen
Beengende Kleidung öffnen, mit feuchten Tüchern kühlen, Luft zufächeln.
- 3
Trinken lassen
Bei klarem Bewusstsein Wasser in kleinen Schlucken geben.
- 4
Notruf wählen
Bei Bewusstseinsstörungen, Verwirrtheit oder sehr hoher Körpertemperatur sofort den Notruf 112 wählen und Erste Hilfe leisten.
Checkliste: Hitze am Arbeitsplatz
- Hitze als Gefährdung in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt
- Außen liegender Sonnenschutz an sonnenexponierten Fenstern
- Raumtemperatur an heißen Tagen gemessen und dokumentiert
- Maßnahmenplan für über 26, 30 und 35 °C festgelegt
- Trinkwasser oder andere geeignete Getränke bereitgestellt
- Gleitzeit, Pausen und Kleiderordnung für Hitzetage geregelt
- Besonders gefährdete Beschäftigte berücksichtigt
- Schutzmaßnahmen für Arbeiten im Freien festgelegt
- Beschäftigte zu Hitzeerkrankungen und Erster Hilfe unterwiesen
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Häufige Fragen
Ab wie viel Grad muss der Arbeitgeber handeln?
Über 26 °C soll er zusätzliche Maßnahmen ergreifen, über 30 °C muss er wirksame Maßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung treffen. Über 35 °C ist ein Raum ohne weitergehende Maßnahmen nicht als Arbeitsraum geeignet (ASR A3.5).
Gibt es ab 30 Grad hitzefrei?
Nein, einen Anspruch auf hitzefrei gibt es nicht. Der Arbeitgeber muss aber wirksame Maßnahmen ergreifen – etwa Getränke bereitstellen, Arbeitszeiten verlegen oder für Kühlung sorgen.
Muss der Arbeitgeber Getränke bereitstellen?
Bei Raumtemperaturen über 30 °C ja – geeignete Getränke wie Trinkwasser gehören dann zu den Maßnahmen. Bei Hitzearbeit und Arbeiten im Freien ist das ohnehin üblich.
Muss der Arbeitgeber eine Klimaanlage einbauen?
Nicht zwingend. Die ASR A3.5 verlangt wirksame Maßnahmen, keine bestimmte Technik. Eine Klimaanlage ist eine Möglichkeit, oft reichen außen liegender Sonnenschutz, Nachtlüftung und organisatorische Maßnahmen.
Gilt die ASR A3.5 auch für Arbeiten im Freien?
Nein, sie gilt für Arbeitsräume. Hitze und UV-Strahlung im Freien müssen aber in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden; bei intensiver UV-Belastung ist eine Angebotsvorsorge vorgeschrieben.
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