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Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz: Pflichten des Arbeitgebers Schritt für Schritt

Das Mutterschutzgesetz verlangt eine Beurteilung jeder Tätigkeit – auch wenn gerade niemand schwanger ist. Was in die anlassunabhängige Beurteilung gehört und was nach der Mitteilung einer Schwangerschaft zu tun ist.

Zuletzt aktualisiert am 8 Minuten LesezeitAMS Go Redaktion

Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitgeber müssen für jede Tätigkeit beurteilen, welche Gefährdungen für Schwangere und Stillende bestehen – unabhängig davon, ob dort gerade eine Frau beschäftigt ist (§ 10 MuSchG).
  • Teilt eine Beschäftigte ihre Schwangerschaft mit, setzt der Arbeitgeber unverzüglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen um, bietet ein Gespräch an und benachrichtigt die Aufsichtsbehörde (§§ 10, 27 MuSchG).
  • Schutzmaßnahmen folgen einer Rangfolge: zuerst die Arbeitsbedingungen umgestalten, dann einen anderen Arbeitsplatz anbieten, erst als letztes Mittel ein betriebliches Beschäftigungsverbot (§ 13 MuSchG).
  • Bestimmte Tätigkeiten sind für Schwangere unzulässig, etwa regelmäßiges Heben von mehr als 5 Kilogramm, bestimmte Gefahrstoffe oder Akkordarbeit (§ 11 MuSchG).

Zwei Stufen: anlassunabhängig und anlassbezogen

Seit der Reform des Mutterschutzgesetzes 2018 ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG zweistufig:

  • Anlassunabhängige Beurteilung

    Wannfür jede Tätigkeit im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung – auch ohne schwangere oder stillende Beschäftigte

    WasGefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer beurteilen und festlegen, ob Schutzmaßnahmen nötig sind, die Arbeitsbedingungen umgestaltet werden müssen oder die Tätigkeit nicht fortgeführt werden kann

  • Anlassbezogene Umsetzung

    Wannunverzüglich nach Mitteilung einer Schwangerschaft oder Stillzeit

    Wasdie festgelegten Schutzmaßnahmen umsetzen, auf die Person abstimmen und ein Gespräch über weitere Anpassungen anbieten

Seit 2025 kann die anlassunabhängige Beurteilung für eine Tätigkeit entfallen, wenn eine Regel des Ausschusses für Mutterschutz diese Tätigkeit als unverantwortbare Gefährdung einstuft – sie ist für Schwangere dann ohnehin ausgeschlossen.

Welche Gefährdungen zu prüfen sind

  • Gefahrstoffe, insbesondere reproduktionstoxische, keimzellmutagene und krebserzeugende Stoffe
  • Biostoffe, etwa in Pflege, Kita oder Labor
  • physikalische Einwirkungen wie ionisierende Strahlung, Erschütterungen, Vibrationen, Lärm, Hitze und Kälte
  • belastende Arbeitsumgebung, etwa Überdruck oder sauerstoffreduzierte Atmosphäre
  • körperliche Belastungen: Heben und Tragen, ständiges Stehen, Strecken, Beugen, Hocken
  • Unfallgefahren, insbesondere durch Ausrutschen, Fallen oder Stürzen
  • Arbeitstempo: Akkord-, Fließ- und getaktete Arbeit
  • Arbeitszeit: Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
  • psychische Belastung und Alleinarbeit

Tätigkeiten, die für Schwangere unzulässig sind

Das Mutterschutzgesetz nennt Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, bei denen eine unverantwortbare Gefährdung angenommen wird. Schwangere dürfen sie nicht ausüben (§ 11 MuSchG), für Stillende gelten vergleichbare Regeln (§ 12 MuSchG). Beispiele:

  • Heben und Tragen

    Für Schwangere unzulässig, zum Beispielregelmäßig mehr als 5 kg oder gelegentlich mehr als 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel

  • Stehen

    Für Schwangere unzulässig, zum Beispielnach Ablauf des fünften Monats überwiegend bewegungsarmes ständiges Stehen von mehr als vier Stunden täglich

  • Körperhaltung

    Für Schwangere unzulässig, zum Beispielhäufiges erhebliches Strecken oder Beugen, dauerndes Hocken oder gebückte Haltung

  • Arbeitstempo

    Für Schwangere unzulässig, zum BeispielAkkordarbeit sowie Fließ- und getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Tempo, wenn sie eine unverantwortbare Gefährdung darstellen

  • Arbeitszeit

    Für Schwangere unzulässig, zum BeispielNachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr – Ausnahmen bis 22 Uhr nur mit behördlicher Genehmigung –, Mehrarbeit über 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche

Gefährdungsbeurteilungen in AMS GoDie Mutterschutz-Bewertung für jede Tätigkeit direkt in der Gefährdungsbeurteilung festhalten und Schutzmaßnahmen bei einer Schwangerschaft mit Frist und Verantwortlichem nachverfolgen.

Nach der Mitteilung einer Schwangerschaft: 5 Schritte

  1. 1

    Aufsichtsbehörde benachrichtigen

    Der Arbeitgeber informiert unverzüglich die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn eine Beschäftigte ihm ihre Schwangerschaft oder Stillzeit mitgeteilt hat (§ 27 MuSchG). Die meisten Länder bieten dafür Online-Formulare an.

  2. 2

    Beurteilung umsetzen

    Die anlassunabhängige Beurteilung für den Arbeitsplatz heranziehen und die dort festgelegten Schutzmaßnahmen unverzüglich umsetzen.

  3. 3

    Gespräch anbieten

    Der Beschäftigten ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anbieten (§ 10 Abs. 2 MuSchG).

  4. 4

    Rangfolge einhalten

    Zuerst die Arbeitsbedingungen umgestalten, dann einen geeigneten anderen Arbeitsplatz anbieten. Ein betriebliches Beschäftigungsverbot kommt erst in Frage, wenn beides nicht möglich ist (§ 13 MuSchG).

  5. 5

    Dokumentieren

    Ergebnis, Schutzmaßnahmen und das Gesprächsangebot dokumentieren (§ 14 MuSchG) und bei Änderungen fortschreiben.

Schutzfristen und Arbeitszeit

  • Schutzfrist vor der Entbindung: sechs Wochen – auf eigenen ausdrücklichen Wunsch darf die Schwangere weiterarbeiten (§ 3 MuSchG)
  • Schutzfrist nach der Entbindung: acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen; in dieser Zeit gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot
  • seit dem 1. Juni 2025 gestaffelte Schutzfristen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche: zwei, sechs oder acht Wochen – die Frau kann auf eigenen Wunsch früher wieder arbeiten
  • keine Mehrarbeit, keine Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr, Sonn- und Feiertagsarbeit nur unter engen Voraussetzungen (§§ 4 bis 6 MuSchG)
  • Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen und zum Stillen (§ 7 MuSchG)

Dokumentation und Unterstützung

Die Beurteilung wird mit der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung dokumentiert – für jede Tätigkeit mit dem Ergebnis, ob und welche Schutzmaßnahmen bei Schwangerschaft und Stillzeit nötig sind. Unterstützung bieten Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Aufsichtsbehörden der Länder und die Regeln des Ausschusses für Mutterschutz.

Verstöße – etwa eine fehlende Beurteilung oder eine unterlassene Benachrichtigung der Behörde – sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern geahndet werden (§ 32 MuSchG).

Checkliste: Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz

  • Anlassunabhängige Mutterschutz-Beurteilung für jede Tätigkeit erstellt
  • Ergebnis dokumentiert und allen Beschäftigten bekannt gemacht
  • Unzulässige Tätigkeiten und mögliche Umgestaltungen je Arbeitsplatz festgelegt
  • Ablauf nach Mitteilung einer Schwangerschaft geregelt, Ansprechperson benannt
  • Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde vorbereitet
  • Gespräch mit der Beschäftigten angeboten und dokumentiert
  • Arbeitszeiten auf Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit geprüft
  • Betriebsarzt eingebunden
  • Beurteilung bei Änderungen von Tätigkeiten fortgeschrieben

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Häufige Fragen

Muss ich die Mutterschutz-Beurteilung machen, wenn niemand schwanger ist?

Ja. Seit 2018 ist die Beurteilung für jede Tätigkeit anlassunabhängig Pflicht – auch wenn dort gerade keine schwangere oder stillende Frau arbeitet (§ 10 MuSchG). Sie ist Teil der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung.

Wann muss ich die Aufsichtsbehörde informieren?

Unverzüglich, nachdem eine Beschäftigte ihre Schwangerschaft oder Stillzeit mitgeteilt hat (§ 27 MuSchG). Zuständig sind je nach Bundesland die Gewerbeaufsichts- oder Arbeitsschutzbehörden.

Darf eine Schwangere nachts arbeiten?

Grundsätzlich nicht zwischen 20 und 6 Uhr (§ 5 MuSchG). Arbeit bis 22 Uhr ist nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Frau, ärztlichem Zeugnis und behördlicher Genehmigung möglich.

Wer bezahlt ein Beschäftigungsverbot?

Die Beschäftigte erhält Mutterschutzlohn in Höhe ihres bisherigen Durchschnittsverdienstes. Der Arbeitgeber bekommt die Kosten über das Umlageverfahren U2 von der Krankenkasse erstattet.

Wie lange dürfen Schwangere stehen?

Nach Ablauf des fünften Monats darf eine Schwangere nicht überwiegend bewegungsarm im Stehen arbeiten, wenn das täglich mehr als vier Stunden dauert (§ 11 Abs. 5 MuSchG). Außerdem muss sie ihre Arbeit kurz unterbrechen und sich hinsetzen oder hinlegen können (§ 9 MuSchG).

Begriffe aus dem Lexikon

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften sowie die Regeln der Unfallversicherungsträger.

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