Gefahrstoffverzeichnis: Pflichtangaben, Muster und Aktualisierung
Welche Angaben gehören ins Gefahrstoffverzeichnis, wie hängen Sicherheitsdatenblätter damit zusammen und wie oft muss es geprüft werden? Ein Überblick mit Muster und Checkliste.
7 Minuten LesezeitAMS Go Redaktion
Das Wichtigste in Kürze
- Wer Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen lässt, muss nach § 6 Gefahrstoffverordnung ein Gefahrstoffverzeichnis führen.
- Pflichtangaben sind Bezeichnung, Einstufung bzw. gefährliche Eigenschaften, Mengenbereiche und die betroffenen Arbeitsbereiche – mit Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt.
- Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen.
- Das Sicherheitsdatenblatt liefert die meisten Angaben – und ist die Grundlage für Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung.
Was ist ein Gefahrstoffverzeichnis?
Das Gefahrstoffverzeichnis ist eine Übersicht aller Gefahrstoffe, mit denen im Betrieb gearbeitet wird – von Reinigungsmitteln über Lacke und Klebstoffe bis zu Ölen, Gasen und Prozesschemikalien. Es zeigt auf einen Blick, welche Stoffe wo und in welchen Mengen eingesetzt werden und welche Gefahren von ihnen ausgehen.
Damit ist das Verzeichnis mehr als eine Pflichtliste: Es ist der Ausgangspunkt für die Gefährdungsbeurteilung, für Betriebsanweisungen und Unterweisungen – und im Notfall eine wichtige Informationsquelle für Ersthelfer und Feuerwehr.
Wer muss ein Gefahrstoffverzeichnis führen?
Die Pflicht ergibt sich aus § 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und gilt für jeden Arbeitgeber, dessen Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben – unabhängig von der Betriebsgröße. Das betrifft nicht nur Chemiebetriebe, sondern genauso Werkstätten, Handwerksbetriebe, Lager, Reinigungsdienste oder Labore.
Ausgenommen sind Tätigkeiten, die nach der Gefährdungsbeurteilung nur zu einer geringen Gefährdung führen – etwa der übliche Umgang mit Haushaltsreinigern in kleinen Mengen. Diese Einschätzung muss aber selbst in der Gefährdungsbeurteilung begründet sein.
Pflichtangaben im Gefahrstoffverzeichnis
Die Gefahrstoffverordnung verlangt einen Verweis auf das jeweilige Sicherheitsdatenblatt und mindestens die folgenden Angaben:
Bezeichnung des Gefahrstoffs
BeispielHandelsname, z. B. „Bremsenreiniger XY“
Einstufung bzw. gefährliche Eigenschaften
BeispielH-Sätze und Piktogramme, z. B. H225 „Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar“
Mengenbereich im Betrieb
Beispielz. B. bis 10 Liter, 10 bis 100 Liter
Arbeitsbereiche mit möglicher Exposition
Beispielz. B. Werkstatt, Wartung, Lager
In der Praxis lohnen sich zusätzliche Spalten, auch wenn sie nicht vorgeschrieben sind:
- Hersteller bzw. Lieferant
- Datum bzw. Version des Sicherheitsdatenblatts
- Lagerort
- Zugehörige Betriebsanweisung
- Hinweis auf Substitutionsprüfung, also ob es einen weniger gefährlichen Ersatz gibt
Das Sicherheitsdatenblatt als Grundlage
Die meisten Angaben für das Verzeichnis stehen im Sicherheitsdatenblatt. Lieferanten müssen es für gefährliche Stoffe und Gemische kostenlos zur Verfügung stellen. Es ist nach der EU-Chemikalienverordnung REACH in 16 Abschnitte gegliedert. Für den Arbeitsschutz im Betrieb sind vor allem diese wichtig:
Abschnitt 1
InhaltBezeichnung und Lieferant
Wofür im BetriebGefahrstoffverzeichnis
Abschnitt 2
InhaltMögliche Gefahren, Einstufung, Piktogramme
Wofür im BetriebVerzeichnis, Betriebsanweisung
Abschnitt 4
InhaltErste-Hilfe-Maßnahmen
Wofür im BetriebBetriebsanweisung, Notfall
Abschnitt 5 und 6
InhaltBrandbekämpfung, unbeabsichtigte Freisetzung
Wofür im BetriebVerhalten im Gefahrfall
Abschnitt 7
InhaltHandhabung und Lagerung
Wofür im BetriebLagerung, Schutzmaßnahmen
Abschnitt 8
InhaltExpositionsbegrenzung, persönliche Schutzausrüstung
Wofür im BetriebGefährdungsbeurteilung, PSA
Abschnitt 13
InhaltHinweise zur Entsorgung
Wofür im BetriebBetriebsanweisung
Sicherheitsdatenblätter werden von den Herstellern regelmäßig überarbeitet. Prüfe deshalb, ob die im Betrieb vorliegende Fassung aktuell ist – spätestens bei jeder neuen Lieferung.
Gefahrstoffverzeichnis erstellen: Schritt für Schritt
- 1
Bestand erfassen
Gehe alle Bereiche durch – Werkstatt, Lager, Reinigungsräume, Labor, Büro – und erfasse jedes Produkt mit Gefahrenpiktogramm.
- 2
Sicherheitsdatenblätter einholen
Fordere für jedes Produkt das aktuelle Sicherheitsdatenblatt beim Lieferanten an oder lade es von dessen Website herunter.
- 3
Angaben übertragen
Übernimm Bezeichnung, Einstufung, Mengenbereich und Arbeitsbereiche ins Verzeichnis und verweise auf das Sicherheitsdatenblatt.
- 4
Überflüssiges aussortieren
Nicht mehr benötigte Stoffe fachgerecht entsorgen und prüfen, ob sich gefährliche Produkte durch weniger gefährliche ersetzen lassen.
- 5
Mit Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen verknüpfen
Für die Tätigkeiten mit den erfassten Stoffen die Gefährdungsbeurteilung ergänzen und Betriebsanweisungen erstellen.
- 6
Aktuell halten
Neue Stoffe sofort aufnehmen, ausgemusterte entfernen und das Verzeichnis regelmäßig überprüfen.
Wie oft muss das Gefahrstoffverzeichnis aktualisiert werden?
Das Gefahrstoffverzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Wesentliche Änderungen sind zum Beispiel neue Produkte, ein Wechsel des Lieferanten, geänderte Einsatzmengen oder neue Arbeitsbereiche.
Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten und ihren Vertretungen zugänglich sein. Bewährt hat sich ein digitales Verzeichnis, das mit den Sicherheitsdatenblättern verknüpft ist und auch mobil am Arbeitsplatz abgerufen werden kann.
Checkliste: Gefahrstoffverzeichnis
- Alle Bereiche wurden auf Gefahrstoffe geprüft – auch Reinigungs- und Hilfsmittel
- Für jeden Stoff liegt ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt vor
- Bezeichnung, Einstufung, Mengenbereich und Arbeitsbereiche sind erfasst
- Jeder Eintrag verweist auf das zugehörige Sicherheitsdatenblatt
- Nicht mehr benötigte Stoffe wurden entsorgt, Ersatzstoffe geprüft
- Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen sind auf dem aktuellen Stand
- Das Verzeichnis ist für alle Beschäftigten zugänglich
- Termin für die jährliche Überprüfung ist festgelegt
Häufige Fragen
Ist ein Gefahrstoffverzeichnis Pflicht?
Ja, für jeden Arbeitgeber, dessen Beschäftigte mit Gefahrstoffen arbeiten (§ 6 Gefahrstoffverordnung). Ausgenommen sind nur Tätigkeiten, die laut Gefährdungsbeurteilung zu einer geringen Gefährdung führen.
Welche Angaben muss das Gefahrstoffverzeichnis enthalten?
Mindestens die Bezeichnung des Gefahrstoffs, seine Einstufung bzw. gefährlichen Eigenschaften, die im Betrieb verwendeten Mengenbereiche, die Arbeitsbereiche mit möglicher Exposition sowie einen Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt.
Wie oft muss das Gefahrstoffverzeichnis überprüft werden?
Bei wesentlichen Änderungen wie neuen Produkten oder geänderten Mengen muss es sofort fortgeschrieben werden. Zusätzlich ist es mindestens einmal jährlich zu überprüfen.
Muss das Gefahrstoffverzeichnis in Papierform vorliegen?
Nein. Die Form ist nicht vorgeschrieben. Wichtig ist, dass das Verzeichnis aktuell ist und die betroffenen Beschäftigten jederzeit darauf zugreifen können – ein digitales Verzeichnis erfüllt das.
Kann eine Software Sicherheitsdatenblätter automatisch auslesen?
Ja. In AMS Go liest die KI die relevanten Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt aus und überträgt sie mit Quellenangabe ins Gefahrstoffverzeichnis – das erspart das Abtippen und reduziert Übertragungsfehler.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften sowie die Regeln der Unfallversicherungsträger.
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