Gefahrstoffe lagern nach TRGS 510: Grundregeln, Lagerklassen und Zusammenlagerung
Reiniger im Putzraum, Lösemittel in der Werkstatt, Gasflaschen im Hof: Für jede Lagerung von Gefahrstoffen gelten Grundregeln, ab bestimmten Mengen auch besondere Anforderungen. Was die TRGS 510 verlangt.
Zuletzt aktualisiert am 8 Minuten LesezeitAMS Go Redaktion
Das Wichtigste in Kürze
- Die TRGS 510 regelt die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern – vom Kanister bis zum IBC. Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung.
- Grundregeln gelten immer: gekennzeichnete Originalbehälter, keine Lebensmittelgefäße, keine Lagerung in Fluren, Treppenhäusern oder Pausenräumen, Zugang nur für unterwiesene Beschäftigte.
- Oberhalb der Mengenschwellen der TRGS 510 gehören Gefahrstoffe in ein Lager mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen, und die Regeln zur Zusammenlagerung nach Lagerklassen sind zu beachten.
- Die Lagerklasse steht meist im Sicherheitsdatenblatt. Die Zusammenlagerungstabelle zeigt, welche Klassen gemeinsam, getrennt oder nur separat gelagert werden dürfen.
Was die TRGS 510 regelt
Die Technische Regel für Gefahrstoffe 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ konkretisiert die Gefahrstoffverordnung für alles, was in Behältern gelagert wird: Flaschen, Kanister, Fässer, Säcke, Gasflaschen, Spraydosen und Intermediate Bulk Container (IBC). Lagern heißt: aufbewahren zur späteren Verwendung oder zur Abgabe an andere.
Wer die TRGS 510 einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung zu erfüllen. Daneben können Baurecht, Wasserrecht – etwa die AwSV für wassergefährdende Stoffe – und das Brandschutzkonzept weitere Anforderungen stellen.
Grundregeln für jede Lagerung
- nur in Behältern lagern, die dem Inhalt standhalten, dicht verschlossen und nach CLP-Verordnung gekennzeichnet sind
- niemals in Gefäßen, die mit Lebensmitteln verwechselt werden können – keine Getränkeflaschen
- übersichtlich lagern, damit Stoffe sicher entnommen und Leckagen bemerkt werden
- nicht in Verkehrswegen, Fluren, Treppenhäusern, Pausen-, Sanitär- oder Bereitschaftsräumen
- nicht zusammen mit Lebensmitteln, Arzneimitteln oder Futtermitteln
- Auffangwannen für Flüssigkeiten, damit Leckagen nicht in Boden oder Kanalisation gelangen
- Zugang nur für fachkundige und unterwiesene Beschäftigte; giftige und krebserzeugende Stoffe unter Verschluss
- Betriebsanweisung für das Lager und Unterweisung der Beschäftigten
Kleinmengen und Lager
Die TRGS 510 unterscheidet zwischen Kleinmengen, die mit den Grundregeln auch außerhalb eines Lagers aufbewahrt werden dürfen, und größeren Mengen, für die ein Lager mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen nötig ist. Die Mengenschwellen hängen von den Gefahreneigenschaften ab und stehen in der TRGS 510 – für akut giftige Stoffe liegen sie deutlich niedriger als für Stoffe mit geringerer Gefährdung.
Oberhalb der Schwellen kommen Anforderungen an baulichen Brandschutz, Lüftung, Zugangsbeschränkung und Kennzeichnung des Lagers hinzu. Für entzündbare Flüssigkeiten in Arbeitsräumen haben sich Sicherheitsschränke mit 90 Minuten Feuerwiderstand (Typ 90 nach DIN EN 14470-1) bewährt; Gasflaschen gehören in Gasflaschenschränke oder geschützt ins Freie.
Gefahrstoffmanagement in AMS GoLagerklasse und Lagerort direkt aus dem Sicherheitsdatenblatt übernehmen, Mengen je Lager im Blick behalten und Lager bei Begehungen mobil kontrollieren.Lagerklassen und Zusammenlagerung
Jedem Gefahrstoff wird eine Lagerklasse (LGK) zugeordnet. Sie ergibt sich aus den Gefahreneigenschaften und steht meist im Sicherheitsdatenblatt. Die Zusammenlagerungstabelle der TRGS 510 zeigt dann, welche Lagerklassen gemeinsam gelagert werden dürfen, welche getrennt – etwa durch Abstand oder eine Barriere – und welche nur separat in eigenen Lagerabschnitten.
Lagerklasse 1
Beispieleexplosive Stoffe
Lagerklasse 2A
BeispieleGase in Druckgasbehältern, etwa Gasflaschen
Lagerklasse 2B
BeispieleDruckgaspackungen wie Spraydosen und Gaskartuschen
Lagerklasse 3
Beispieleentzündbare Flüssigkeiten wie Lösemittel, Benzin und viele Lacke
Lagerklasse 4.1A, 4.1B
Beispielesonstige explosionsgefährliche Stoffe, entzündbare feste Stoffe
Lagerklasse 5.1A–5.1C
Beispieleoxidierende (brandfördernde) Stoffe
Lagerklasse 6.1A–6.1D
Beispieleakut giftige Stoffe
Lagerklasse 8A, 8B
Beispieleätzende Stoffe, brennbar oder nicht brennbar
Lagerklasse 10–13
Beispielebrennbare und nicht brennbare Flüssigkeiten und Feststoffe ohne andere Lagerklasse
Ein häufiger Fehler: oxidierende Stoffe der LGK 5.1 neben brennbaren Flüssigkeiten. Treffen sie bei einer Leckage aufeinander, kann ein Brand entstehen oder sich stark beschleunigen.
Ein Gefahrstofflager einrichten in 6 Schritten
- 1
Bestand erfassen
Alle Gefahrstoffe mit Menge, Lagerort und Lagerklasse ins Gefahrstoffverzeichnis aufnehmen.
- 2
Mengen bewerten
Prüfen, welche Stoffe als Kleinmengen gelten und wo die Mengenschwellen der TRGS 510 überschritten sind.
- 3
Zusammenlagerung prüfen
Mit der Zusammenlagerungstabelle festlegen, welche Stoffe gemeinsam, getrennt oder separat gelagert werden.
- 4
Ausstattung festlegen
Auffangwannen in ausreichender Größe, Sicherheitsschränke, Lüftung, Feuerlöscher und Bindemittel bereitstellen.
- 5
Kennzeichnen und sichern
Das Lager mit Warnzeichen kennzeichnen, den Zugang beschränken und die Betriebsanweisung aushängen.
- 6
Regelmäßig kontrollieren
Bei Begehungen auf Ordnung, Leckagen, Zustand der Behälter und Mengen achten.
Typische Fehler im Gefahrstofflager
- umgefüllte Stoffe in unbeschrifteten Flaschen oder alten Getränkeflaschen
- Reste und Altbestände, die niemand mehr braucht – sie zählen trotzdem zur Menge
- Spraydosen neben Heizkörpern oder in der Sonne
- Auffangwannen, die mit Regenwasser oder Abfall gefüllt sind
- Gasflaschen ohne Sicherung gegen Umfallen
- Säuren neben Laugen oder oxidierende Stoffe neben Lösemitteln
Checkliste: Gefahrstoffe lagern
- Alle gelagerten Gefahrstoffe mit Menge, Ort und Lagerklasse im Verzeichnis
- Lagermengen mit den Schwellen der TRGS 510 abgeglichen
- Zusammenlagerung nach Lagerklassen geprüft
- Originalbehälter, dicht und gekennzeichnet
- Keine Lagerung in Fluren, Treppenhäusern oder Pausenräumen
- Auffangwannen für Flüssigkeiten vorhanden
- Entzündbare Flüssigkeiten im Sicherheitsschrank oder im Lager
- Zugang beschränkt, giftige Stoffe unter Verschluss
- Betriebsanweisung ausgehängt, Beschäftigte unterwiesen
- Altbestände regelmäßig entsorgt
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Häufige Fragen
Was regelt die TRGS 510?
Die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern wie Flaschen, Kanistern, Fässern oder Gasflaschen: Grundregeln, Mengenschwellen, zusätzliche Anforderungen an Lager und die Zusammenlagerung nach Lagerklassen.
Wo finde ich die Lagerklasse eines Stoffes?
Meist im Sicherheitsdatenblatt, in Abschnitt 7 (Handhabung und Lagerung) oder Abschnitt 15 (Rechtsvorschriften). Fehlt sie, lässt sie sich anhand der Einstufung nach dem Schema der TRGS 510 bestimmen oder beim Lieferanten erfragen.
Darf ich Gefahrstoffe im Arbeitsraum aufbewahren?
In der Menge, die für den Fortgang der Arbeit nötig ist, ja. Größere Mengen gehören in ein Lager oder – bei entzündbaren Flüssigkeiten – in einen geeigneten Sicherheitsschrank.
Was bedeutet Zusammenlagerung?
Ob verschiedene Lagerklassen im selben Lagerabschnitt stehen dürfen. Die Tabelle der TRGS 510 zeigt, wo das erlaubt ist, wo nur mit Einschränkungen und wo eine Separatlagerung nötig ist.
Braucht jedes Lager eine Auffangwanne?
Für flüssige Gefahrstoffe ja: Auslaufende Stoffe müssen aufgefangen werden, damit sie nicht in Boden, Gewässer oder Kanalisation gelangen. Die Größe richtet sich nach der gelagerten Menge; für wassergefährdende Stoffe gilt zusätzlich die AwSV.
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