Lagerklasse (LGK)
Auch: LGK, Zusammenlagerung
Definition
Die Lagerklasse ordnet Gefahrstoffe nach ihren gefährlichen Eigenschaften in Gruppen ein, aus denen sich ergibt, welche Stoffe zusammen gelagert werden dürfen und welche getrennt werden müssen. Grundlage ist die TRGS 510.
Es gibt 13 Lagerklassen mit Unterklassen, etwa 3 (entzündbare Flüssigkeiten), 6.1 (giftige Stoffe), 8 (ätzende Stoffe), 10–13 (brennbare und nicht brennbare Flüssigkeiten und Feststoffe). Die Zusammenlagerungstabelle der TRGS 510 zeigt, welche Klassen gemeinsam, getrennt oder nur mit Einschränkungen gelagert werden dürfen. Die Lagerklasse steht meist in Abschnitt 15 des Sicherheitsdatenblatts.
Weitere Anforderungen der TRGS 510 betreffen Auffangwannen, Belüftung, Zugangsbeschränkung, Mengenschwellen für Sicherheitsschränke und Lagerräume sowie die Kennzeichnung.
Rechtsgrundlagen
- TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“
- § 8 Gefahrstoffverordnung
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Verwandte Begriffe
Dieser Lexikoneintrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften sowie die Regeln der Unfallversicherungsträger.




