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Sicherheitsdatenblatt: Aufbau, Pflichten und die 16 Abschnitte richtig nutzen

Das Sicherheitsdatenblatt ist die wichtigste Informationsquelle für den Umgang mit Gefahrstoffen. Welche Abschnitte für die Praxis zählen, welche Pflichten Lieferant und Arbeitgeber haben und wie du Sicherheitsdatenblätter aktuell hältst.

Zuletzt aktualisiert am 8 Minuten LesezeitAMS Go Redaktion

Das Wichtigste in Kürze

  • Für gefährliche Stoffe und Gemische muss der Lieferant unaufgefordert, kostenlos und auf Deutsch ein Sicherheitsdatenblatt liefern – spätestens mit der ersten Lieferung (Art. 31 REACH-Verordnung).
  • Das Sicherheitsdatenblatt hat immer 16 Abschnitte in fester Reihenfolge. Für die Praxis sind vor allem die Abschnitte 2 (Gefahren), 7 (Handhabung und Lagerung) und 8 (Schutzmaßnahmen) entscheidend.
  • Der Arbeitgeber muss die Informationen für die Gefährdungsbeurteilung nutzen, das Gefahrstoffverzeichnis führen, Betriebsanweisungen erstellen und den Beschäftigten Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern geben (Gefahrstoffverordnung).
  • Sicherheitsdatenblätter veralten: Beim Lieferanten regelmäßig nach der aktuellen Version fragen und Änderungen in Verzeichnis und Betriebsanweisung nachziehen.

Was ist ein Sicherheitsdatenblatt?

Das Sicherheitsdatenblatt – kurz SDB, englisch Safety Data Sheet (SDS) – ist das zentrale Dokument, mit dem Hersteller und Lieferanten die Gefahren eines chemischen Stoffes oder Gemisches und die nötigen Schutzmaßnahmen an gewerbliche Abnehmer weitergeben. Geregelt ist es europaweit in Artikel 31 und Anhang II der REACH-Verordnung.

Seit dem 1. Januar 2023 müssen alle Sicherheitsdatenblätter dem Format der Verordnung (EU) 2020/878 entsprechen. Neu sind seitdem unter anderem der eindeutige Rezepturidentifikator (UFI) in Abschnitt 1, Angaben zu Nanoformen und zu endokrinschädlichen Eigenschaften sowie die Nennung spezifischer Konzentrationsgrenzwerte in Abschnitt 3.

Wer das Sicherheitsdatenblatt liefern muss – und wann

Lieferanten müssen ein Sicherheitsdatenblatt bereitstellen, wenn ein Stoff oder Gemisch nach der CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft ist, wenn er persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT oder vPvB) ist oder auf der Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe steht. Für bestimmte nicht als gefährlich eingestufte Gemische, die gefährliche Bestandteile oberhalb bestimmter Grenzen enthalten, muss das Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage geliefert werden.

  • Unaufgefordert und kostenlos: spätestens mit der ersten Lieferung, auf Papier oder elektronisch.
  • In der Amtssprache des Landes, in dem der Stoff in Verkehr gebracht wird – in Deutschland also auf Deutsch.
  • Aktualisiert, sobald neue Informationen zu Gefahren oder Schutzmaßnahmen vorliegen, eine Zulassung erteilt oder eine Beschränkung erlassen wurde. Die aktualisierte Fassung geht an alle Abnehmer der letzten zwölf Monate.
  • Mit Datum und Versionsnummer, damit erkennbar ist, welche Fassung gilt und was sich geändert hat (Abschnitt 16).

Für Verbraucherprodukte im Einzelhandel gibt es kein Sicherheitsdatenblatt-Recht. Wer solche Produkte gewerblich einsetzt – etwa Reiniger aus dem Baumarkt –, sollte das Sicherheitsdatenblatt trotzdem beim Hersteller anfordern. Die meisten stellen es auf ihrer Website bereit.

Die 16 Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts

Die Reihenfolge und die Überschriften der 16 Abschnitte sind vorgeschrieben. Das macht Sicherheitsdatenblätter verschiedener Hersteller vergleichbar – wenn man weiß, wo man hinschauen muss:

  • Abschnitt 1 Bezeichnung des Stoffs oder Gemischs und des Unternehmens

    InhaltProduktname, Verwendungen, Lieferant, Notrufnummer, UFI

    Wichtig fürGefahrstoffverzeichnis, Notfall

  • Abschnitt 2 Mögliche Gefahren

    InhaltEinstufung nach CLP, Piktogramme, Signalwort, H- und P-Sätze

    Wichtig fürGefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Kennzeichnung

  • Abschnitt 3 Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen

    InhaltGefährliche Inhaltsstoffe mit Konzentrationsbereichen und CAS-Nummern

    Wichtig fürSubstitutionsprüfung, Arbeitsplatzgrenzwerte

  • Abschnitt 4 Erste-Hilfe-Maßnahmen

    InhaltVorgehen bei Einatmen, Haut- und Augenkontakt, Verschlucken

    Wichtig fürBetriebsanweisung, Ersthelfer

  • Abschnitt 5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung

    InhaltGeeignete und ungeeignete Löschmittel, besondere Gefahren

    Wichtig fürBrandschutz, Lagerung

  • Abschnitt 6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

    InhaltVerhalten bei Verschütten, Auffangen, Reinigen

    Wichtig fürBetriebsanweisung, Notfallplanung

  • Abschnitt 7 Handhabung und Lagerung

    InhaltSichere Handhabung, Lagerbedingungen, Zusammenlagerungsverbote

    Wichtig fürLagerorganisation nach TRGS 510, Betriebsanweisung

  • Abschnitt 8 Begrenzung und Überwachung der Exposition / Persönliche Schutzausrüstung

    InhaltArbeitsplatzgrenzwerte, technische Maßnahmen, Handschuhmaterial, Atemschutz, Augenschutz

    Wichtig fürGefährdungsbeurteilung, PSA-Auswahl, Vorsorge

  • Abschnitt 9 Physikalische und chemische Eigenschaften

    InhaltAggregatzustand, Flammpunkt, pH-Wert, Dampfdruck, Löslichkeit

    Wichtig fürBrand- und Explosionsschutz, Lagerklasse

  • Abschnitt 10 Stabilität und Reaktivität

    InhaltZu vermeidende Bedingungen und Stoffe, gefährliche Zersetzungsprodukte

    Wichtig fürZusammenlagerung, Verfahren

  • Abschnitt 11 Toxikologische Angaben

    InhaltAkute und chronische Wirkungen, Sensibilisierung, Krebsgefahr

    Wichtig fürGefährdungsbeurteilung, arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Abschnitt 12 Umweltbezogene Angaben

    InhaltÖkotoxizität, Abbaubarkeit, PBT-Bewertung

    Wichtig fürUmweltschutz, Entsorgung

  • Abschnitt 13 Hinweise zur Entsorgung

    InhaltAbfallschlüssel, Entsorgung von Resten und Verpackungen

    Wichtig fürAbfallmanagement

  • Abschnitt 14 Angaben zum Transport

    InhaltUN-Nummer, Gefahrgutklasse, Verpackungsgruppe

    Wichtig fürVersand, innerbetrieblicher Transport

  • Abschnitt 15 Rechtsvorschriften

    InhaltZulassungen, Beschränkungen, nationale Angaben wie Wassergefährdungsklasse und Lagerklasse

    Wichtig fürLagerung, Genehmigungen

  • Abschnitt 16 Sonstige Angaben

    InhaltWortlaut der H-Sätze, Abkürzungen, Änderungen gegenüber der Vorversion, Schulungshinweise

    Wichtig fürAktualisierung, Unterweisung

Gefahrstoffmanagement in AMS GoSicherheitsdatenblätter hochladen, Einstufung, Lagerklasse und Schutzmaßnahmen per KI auslesen lassen – mit Quellenangabe zur Prüfung – und das Gefahrstoffverzeichnis automatisch aktuell halten.

Die wichtigsten Abschnitte für den Betrieb

Wer ein Sicherheitsdatenblatt zum ersten Mal in der Hand hat, sollte mit drei Abschnitten anfangen:

  1. 1

    Abschnitt 2: Wie gefährlich ist der Stoff?

    Piktogramme, Signalwort („Gefahr“ oder „Achtung“) und H-Sätze zeigen auf einen Blick, ob der Stoff ätzend, giftig, entzündbar oder gesundheitsschädlich ist. Diese Angaben gehören in das Gefahrstoffverzeichnis und in die Betriebsanweisung.

  2. 2

    Abschnitt 7: Wie wird er gehandhabt und gelagert?

    Hier stehen Hinweise zur Lüftung, zum Zündquellenverbot, zur Lagertemperatur und dazu, welche Stoffe nicht zusammen gelagert werden dürfen. Zusammen mit der Lagerklasse aus Abschnitt 15 ergibt sich die Lagerorganisation nach TRGS 510.

  3. 3

    Abschnitt 8: Welche Schutzmaßnahmen sind nötig?

    Arbeitsplatzgrenzwerte, Absaugung, das richtige Handschuhmaterial mit Durchbruchzeit, Atemschutzfilter und Augenschutz. Daraus leitest du die technischen Maßnahmen und die persönliche Schutzausrüstung ab.

Pflichten des Arbeitgebers

Mit dem Erhalt des Sicherheitsdatenblatts beginnt die Arbeit im Betrieb. Die Gefahrstoffverordnung knüpft daran mehrere Pflichten:

  • Informationen ermitteln

    Rechtsgrundlage§ 6 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung

    In der PraxisDas Sicherheitsdatenblatt ist die wichtigste Quelle. Fehlt es oder ist es unvollständig, beim Lieferanten nachfordern.

  • Gefährdungsbeurteilung erstellen

    Rechtsgrundlage§ 6 Gefahrstoffverordnung, TRGS 400

    In der PraxisGefahren aus Abschnitt 2, Expositionswege aus Abschnitt 8 und 11, Tätigkeit und Menge bewerten, Maßnahmen festlegen.

  • Gefahrstoffverzeichnis führen

    Rechtsgrundlage§ 6 Abs. 12 Gefahrstoffverordnung

    In der PraxisFür jeden Gefahrstoff Bezeichnung, Einstufung, Mengenbereich, Arbeitsbereiche und Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt.

  • Betriebsanweisung erstellen und unterweisen

    Rechtsgrundlage§ 14 Gefahrstoffverordnung, TRGS 555

    In der PraxisArbeitsplatzbezogen und verständlich – das Sicherheitsdatenblatt liefert die Inhalte, ist aber selbst keine Betriebsanweisung.

  • Zugang für Beschäftigte sicherstellen

    Rechtsgrundlage§ 14 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung

    In der PraxisBeschäftigte und ihre Vertretung müssen die Sicherheitsdatenblätter einsehen können – digital oder in einem Ordner am Arbeitsplatz.

  • Aufbewahren

    RechtsgrundlageArt. 36 REACH-Verordnung

    In der PraxisAlle Informationen, die zur Erfüllung der REACH-Pflichten nötig sind, mindestens zehn Jahre nach der letzten Verwendung aufbewahren – das schließt Sicherheitsdatenblätter ein.

Sicherheitsdatenblätter aktuell halten

Das größte Problem in der Praxis sind nicht fehlende, sondern veraltete Sicherheitsdatenblätter. Einstufungen ändern sich, Grenzwerte werden gesenkt, Inhaltsstoffe landen auf der Kandidatenliste. Ein Sicherheitsdatenblatt von vor zehn Jahren ist mit hoher Wahrscheinlichkeit überholt.

  • Datum und Version jedes Sicherheitsdatenblatts im Gefahrstoffverzeichnis erfassen.
  • Einmal im Jahr bei allen Lieferanten nach der aktuellen Fassung fragen – oder beim Nachbestellen das aktuelle Sicherheitsdatenblatt mitliefern lassen.
  • Abschnitt 16 der neuen Fassung lesen: Dort stehen die Änderungen gegenüber der Vorversion.
  • Bei geänderter Einstufung Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Kennzeichnung der Gebinde nachziehen und die Beschäftigten informieren.
  • Nicht mehr verwendete Stoffe aus dem Verzeichnis nehmen, das Sicherheitsdatenblatt aber archivieren.

Checkliste: Sicherheitsdatenblätter im Betrieb

  • Für jeden Gefahrstoff liegt ein deutschsprachiges Sicherheitsdatenblatt im aktuellen Format vor
  • Datum und Version sind im Gefahrstoffverzeichnis erfasst
  • Einstufung und H-Sätze aus Abschnitt 2 sind in Verzeichnis und Betriebsanweisung übernommen
  • Lagerbedingungen aus Abschnitt 7 und Lagerklasse aus Abschnitt 15 sind umgesetzt
  • Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung aus Abschnitt 8 sind festgelegt und vorhanden
  • Erste-Hilfe-Hinweise aus Abschnitt 4 sind den Ersthelfern bekannt
  • Substitutionsprüfung anhand von Abschnitt 3 dokumentiert
  • Beschäftigte haben Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern
  • Jährliche Abfrage der aktuellen Fassung bei den Lieferanten eingeplant
  • Archiv für Sicherheitsdatenblätter nicht mehr verwendeter Stoffe eingerichtet

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Als PDF und Excel, ohne Anmeldung – im eigenen Betrieb frei verwendbar.

Häufige Fragen

Ist ein Sicherheitsdatenblatt Pflicht?

Für gefährliche Stoffe und Gemische ja: Der Lieferant muss es nach Artikel 31 der REACH-Verordnung unaufgefordert und kostenlos liefern. Der Arbeitgeber braucht es, um seine Pflichten aus der Gefahrstoffverordnung zu erfüllen – von der Gefährdungsbeurteilung bis zur Betriebsanweisung.

Wie viele Abschnitte hat ein Sicherheitsdatenblatt?

Immer 16, in vorgeschriebener Reihenfolge – von der Bezeichnung des Stoffs (Abschnitt 1) bis zu den sonstigen Angaben (Abschnitt 16). Für die Praxis im Betrieb sind die Abschnitte 2, 7 und 8 am wichtigsten.

Wie lange ist ein Sicherheitsdatenblatt gültig?

Es gibt kein festes Ablaufdatum. Der Lieferant muss es aktualisieren, sobald neue Erkenntnisse vorliegen. Als Faustregel gilt: Sicherheitsdatenblätter, die älter als zwei bis drei Jahre sind, beim Lieferanten auf Aktualität prüfen lassen – und seit 2023 muss ohnehin das neue Format vorliegen.

Müssen Sicherheitsdatenblätter ausgedruckt vorliegen?

Nein. Entscheidend ist, dass Beschäftigte jederzeit Zugang haben (§ 14 Gefahrstoffverordnung). Ein digitales Verzeichnis mit den Sicherheitsdatenblättern erfüllt das, solange es an den Arbeitsplätzen erreichbar ist – auch mobil.

Ersetzt das Sicherheitsdatenblatt die Betriebsanweisung?

Nein. Die Betriebsanweisung nach § 14 Gefahrstoffverordnung ist arbeitsplatzbezogen, kurz und verständlich formuliert. Das Sicherheitsdatenblatt liefert dafür die Inhalte, ist aber mit seinen 16 Abschnitten für die Unterweisung ungeeignet.

Begriffe aus dem Lexikon

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften sowie die Regeln der Unfallversicherungsträger.

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