Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Auch: GefStoffV
Definition
Die Gefahrstoffverordnung regelt den Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Informationsermittlung, Gefährdungsbeurteilung, Substitution, Schutzmaßnahmen, Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisung und Unterweisung.
Kern ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 6: Der Arbeitgeber ermittelt anhand der Sicherheitsdatenblätter, welche Stoffe mit welchen Gefahren verwendet werden, prüft Ersatzstoffe und legt Schutzmaßnahmen in der Reihenfolge Substitution, technisch, organisatorisch, persönlich fest. Er führt ein Gefahrstoffverzeichnis (§ 6 Abs. 12) und erstellt Betriebsanweisungen, anhand derer unterwiesen wird (§ 14).
Für krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe gelten verschärfte Anforderungen, darunter ein Expositionsverzeichnis. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisieren die Verordnung – etwa TRGS 400 zur Gefährdungsbeurteilung, TRGS 510 zur Lagerung und TRGS 555 zur Betriebsanweisung.
Rechtsgrundlagen
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- TRGS 400, 500, 510, 555
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Verwandte Begriffe
Dieser Lexikoneintrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften sowie die Regeln der Unfallversicherungsträger.




