Unfallanzeige: Wann und wie Arbeitsunfälle gemeldet werden müssen
Ab mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber einen Arbeitsunfall melden – innerhalb von drei Tagen. Wie die Tage gezählt werden, wer die Anzeige bekommt und was danach zu tun ist.
Zuletzt aktualisiert am 7 Minuten LesezeitAMS Go Redaktion
Das Wichtigste in Kürze
- Der Arbeitgeber muss einen Unfall anzeigen, wenn Versicherte getötet werden oder mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind (§ 193 SGB VII). Das gilt auch für Wegeunfälle.
- Die Anzeige muss innerhalb von drei Tagen beim Unfallversicherungsträger eingehen, nachdem der Arbeitgeber vom Unfall erfahren hat.
- Der Betriebsrat unterzeichnet mit; Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt werden informiert, die Arbeitsschutzbehörde erhält in der Regel eine Durchschrift.
- Tödliche Unfälle und Unfälle mit mehreren Verletzten sollten zusätzlich sofort, etwa telefonisch, gemeldet werden.
Wann ist eine Unfallanzeige Pflicht?
Nach § 193 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) muss der Arbeitgeber Unfälle seiner Beschäftigten dem Unfallversicherungsträger anzeigen, wenn die Versicherten getötet oder so verletzt werden, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind.
- Arbeitsunfälle bei der Arbeit im Betrieb, auf Baustellen oder beim Kunden
- Wegeunfälle auf dem direkten Weg zur Arbeit und zurück
- Unfälle bei Dienstreisen oder Betriebsveranstaltungen
Auch wenn es Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit gibt, muss der Arbeitgeber dies dem Unfallversicherungsträger anzeigen (§ 193 Abs. 2 SGB VII).
Welche Frist gilt?
Die Unfallanzeige muss innerhalb von drei Tagen erstattet werden, nachdem der Arbeitgeber vom Unfall erfahren hat (§ 193 Abs. 4 SGB VII). Gemeint sind Kalendertage, nicht Arbeitstage.
Erste Hilfe, höchstens drei Tage arbeitsunfähig
Was ist zu tun?Eintrag im Verbandbuch
mehr als drei Tage arbeitsunfähig
Was ist zu tun?Unfallanzeige innerhalb von drei Tagen
tödlicher Unfall oder mehrere Verletzte
Was ist zu tun?zusätzlich sofort melden, etwa telefonisch
Unfallanzeige erstatten in 5 Schritten
- 1
Unfall aufnehmen
Halte möglichst bald fest, wann, wo und wie der Unfall passiert ist, wer verletzt wurde und wer ihn beobachtet hat.
- 2
Formular ausfüllen
Verwende das Formular „Unfallanzeige“ nach der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV). Viele Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten dafür eine Online-Meldung an.
- 3
Betriebsrat einbeziehen
Der Betriebs- oder Personalrat unterzeichnet die Anzeige mit. Bei elektronischer Übermittlung wird angegeben, welches Mitglied informiert wurde.
- 4
Anzeige versenden
Sende die Anzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger. In Unternehmen unter allgemeiner Arbeitsschutzaufsicht erhält die zuständige Arbeitsschutzbehörde eine Durchschrift.
- 5
Informieren und dokumentieren
Informiere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt. Die verletzte Person kann eine Kopie der Anzeige verlangen.
Was gehört in die Unfallanzeige?
- Angaben zum Unternehmen und zur verletzten Person
- Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls
- ausführliche Schilderung des Unfallhergangs
- Art der Verletzung und verletzte Körperteile
- Zeugen des Unfalls
- Beginn der Arbeitsunfähigkeit und erstbehandelnde Ärztin oder erstbehandelnder Arzt
Schildere den Hergang sachlich und konkret. Schuldzuweisungen gehören nicht in die Anzeige – die gesetzliche Unfallversicherung leistet unabhängig von der Schuldfrage.
Nach dem Unfall: Ursachen beseitigen
Mit der Anzeige ist die Arbeit nicht erledigt. Jeder Unfall ist ein Hinweis, dass Schutzmaßnahmen nicht ausreichen oder nicht wirken:
- Unfallursachen gemeinsam mit Führungskraft und Fachkraft für Arbeitssicherheit untersuchen
- Gefährdungsbeurteilung prüfen und anpassen
- Maßnahmen mit Verantwortlichen und Fristen festlegen und nachverfolgen
- Beschäftigte im betroffenen Bereich erneut unterweisen
- Unfälle im Arbeitsschutzausschuss besprechen
Checkliste: Unfallanzeige
- Unfall sofort aufgenommen: Zeit, Ort, Hergang, Zeugen
- Dauer der Arbeitsunfähigkeit geprüft – mehr als drei Tage?
- Bei tödlichem Unfall oder mehreren Verletzten sofort gemeldet
- Unfallanzeige innerhalb von drei Tagen erstattet
- Betriebsrat hat mitgezeichnet
- Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt informiert
- Ursachen untersucht und Maßnahmen festgelegt
Häufige Fragen
Wann muss ein Arbeitsunfall gemeldet werden?
Wenn die versicherte Person getötet wird oder mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Der Unfalltag zählt dabei nicht mit, Wochenenden und Feiertage schon.
Wie schnell muss die Unfallanzeige erfolgen?
Innerhalb von drei Tagen, nachdem der Arbeitgeber vom Unfall erfahren hat. Tödliche Unfälle und Unfälle mit mehreren Verletzten sollten zusätzlich sofort gemeldet werden.
Muss ein Wegeunfall gemeldet werden?
Ja. Wegeunfälle auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sind ebenfalls versichert und unter denselben Voraussetzungen anzuzeigen.
Wer unterschreibt die Unfallanzeige?
Der Arbeitgeber oder eine beauftragte Person. Der Betriebs- oder Personalrat unterzeichnet die Anzeige mit.
Was ist der Unterschied zwischen Verbandbuch und Unfallanzeige?
Ins Verbandbuch gehört jede Erste-Hilfe-Leistung, auch bei kleinen Verletzungen. Die Unfallanzeige ist zusätzlich nötig, wenn jemand mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist oder getötet wird.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften sowie die Regeln der Unfallversicherungsträger.
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