Verbandbuch: Pflicht, Inhalte und Aufbewahrung
Jede Erste-Hilfe-Leistung muss dokumentiert werden – auch das Pflaster nach einem Schnitt in den Finger. Welche Angaben ins Verbandbuch gehören, wie lange es aufbewahrt wird und was beim Datenschutz zu beachten ist.
6 Minuten LesezeitAMS Go Redaktion
Das Wichtigste in Kürze
- Jede Erste-Hilfe-Leistung muss dokumentiert werden; die Aufzeichnungen sind fünf Jahre verfügbar zu halten und vertraulich zu behandeln (§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1).
- Die Dokumentation belegt, dass eine Verletzung bei der Arbeit entstanden ist – wichtig, falls sich aus einer kleinen Verletzung später ernste Folgen ergeben.
- Ob Buch, Meldeblock oder digital: Entscheidend sind vollständige Angaben und der Schutz der Gesundheitsdaten.
- Bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit reicht der Eintrag nicht – dann ist zusätzlich eine Unfallanzeige an den Unfallversicherungsträger nötig.
Was ist ein Verbandbuch?
Im Verbandbuch werden alle Erste-Hilfe-Leistungen im Betrieb festgehalten – vom Pflaster nach einem Schnitt in den Finger bis zur Versorgung nach einem Sturz. Der Begriff stammt aus der Zeit, als dafür ein gebundenes Buch üblich war. Die DGUV spricht heute allgemeiner von der „Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen“.
Die Pflicht ergibt sich aus § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1: Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.
Warum ist der Eintrag so wichtig?
Der Eintrag belegt, dass ein Gesundheitsschaden bei einer versicherten Tätigkeit entstanden ist. Das ist vor allem dann wichtig, wenn sich eine scheinbar harmlose Verletzung später verschlimmert – etwa eine kleine Wunde, die sich entzündet. Ohne Dokumentation lässt sich dann oft nur schwer nachweisen, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt.
Außerdem zeigen die Einträge, wo es im Betrieb immer wieder zu Verletzungen kommt. Das ist ein wertvoller Hinweis für die Gefährdungsbeurteilung.
Was gehört in das Verbandbuch?
Die DGUV Information 204-021 nennt die Angaben, die zu jeder Erste-Hilfe-Leistung festgehalten werden sollten:
Name der verletzten oder erkrankten Person
BeispielMitarbeiterin aus der Montage
Datum und Uhrzeit
Beispiel14. Oktober, 9:40 Uhr
Ort
BeispielHalle 2, Montagelinie 3
Hergang
BeispielBeim Entgraten am Blech abgerutscht
Art und Umfang der Verletzung
BeispielSchnittwunde am linken Zeigefinger
Zeugen
BeispielKollege an der Nachbarstation
Erste-Hilfe-Maßnahmen
BeispielWunde gereinigt, Pflasterverband angelegt
Name der Person, die Erste Hilfe geleistet hat
BeispielErsthelferin der Schicht
Buch, Meldeblock oder digital?
Eine bestimmte Form schreibt das Regelwerk nicht vor. Üblich sind:
- das klassische Verbandbuch, in dem alle Einträge nacheinander stehen
- der Meldeblock nach DGUV Information 204-021, bei dem jede Erste-Hilfe-Leistung auf einem eigenen Blatt dokumentiert und anschließend sicher abgelegt wird
- die digitale Dokumentation, sofern Vertraulichkeit, Vollständigkeit und die Aufbewahrung über fünf Jahre sichergestellt sind
Aus Sicht des Datenschutzes sind Einzelblätter oder eine digitale Lösung mit Zugriffsrechten im Vorteil: Wer sich einträgt, sieht nicht die Einträge anderer.
Verbandbuch und Datenschutz
Einträge im Verbandbuch enthalten Gesundheitsdaten und damit besonders geschützte personenbezogene Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO. Deshalb gilt:
- Das Verbandbuch liegt nicht offen aus – Zugriff haben nur befugte Personen, etwa Ersthelfer oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
- Beim Eintragen dürfen die Einträge anderer Personen nicht einsehbar sein.
- Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Aufzeichnungen datenschutzgerecht vernichtet oder gelöscht, sofern keine anderen Gründe eine längere Aufbewahrung erfordern.
Verbandbuch oder Unfallanzeige?
Das Verbandbuch ersetzt keine Unfallanzeige. Ist eine versicherte Person nach einem Arbeitsunfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig, muss der Unternehmer den Unfall innerhalb von drei Tagen dem Unfallversicherungsträger anzeigen (§ 193 SGB VII).
Erste-Hilfe-Leistung, höchstens drei Tage arbeitsunfähig
Was ist zu tun?Eintrag im Verbandbuch
Mehr als drei Tage arbeitsunfähig
Was ist zu tun?Eintrag im Verbandbuch und Unfallanzeige innerhalb von drei Tagen
Tödlicher Unfall oder Unfall mit vielen Verletzten
Was ist zu tun?Sofortige Meldung an den Unfallversicherungsträger
Checkliste: Verbandbuch
- Verbandbuch oder Meldeblock an jedem Erste-Hilfe-Standort vorhanden
- Ersthelfer wissen, wie und wo eingetragen wird
- Jede Erste-Hilfe-Leistung wird vollständig dokumentiert
- Einträge sind vor fremden Blicken geschützt
- Ausgefüllte Blätter bzw. Bücher werden sicher abgelegt
- Aufbewahrung für fünf Jahre organisiert
- Einträge werden ausgewertet und fließen in die Gefährdungsbeurteilung ein
Häufige Fragen
Ist ein Verbandbuch Pflicht?
Ja. Nach § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 muss jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert werden. Die Form – Buch, Meldeblock oder digital – ist frei wählbar.
Wie lange muss das Verbandbuch aufbewahrt werden?
Die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen muss fünf Jahre lang verfügbar gehalten und vertraulich behandelt werden.
Wer trägt in das Verbandbuch ein?
In der Regel die Person, die Erste Hilfe geleistet hat, zum Beispiel der Ersthelfer. Hat sich jemand selbst versorgt, trägt er oder sie die Verletzung selbst ein.
Darf das Verbandbuch digital geführt werden?
Ja, solange die Angaben vollständig sind, nur befugte Personen Zugriff haben und die Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar bleibt.
Wann ist zusätzlich eine Unfallanzeige nötig?
Wenn eine versicherte Person durch einen Arbeitsunfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Dann muss der Unternehmer die Unfallanzeige innerhalb von drei Tagen beim Unfallversicherungsträger erstatten.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften sowie die Regeln der Unfallversicherungsträger.
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