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Lexikon Arbeitssicherheit

Unfallanzeige

Definition

Die Unfallanzeige ist die Meldung eines Arbeits- oder Wegeunfalls an die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Sie ist Pflicht, wenn die versicherte Person getötet oder so verletzt wird, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist – innerhalb von drei Tagen, nachdem der Arbeitgeber davon erfahren hat.

Rechtsgrundlage ist § 193 SGB VII. Tödliche und schwere Unfälle sowie Massenunfälle sind sofort zu melden, in der Regel telefonisch. Die Anzeige erfolgt über das Formular des Unfallversicherungsträgers, meist online über dessen Serviceportal. Der Betriebsrat erhält eine Kopie, die verletzte Person kann Einsicht verlangen.

Die drei Tage Arbeitsunfähigkeit werden ohne den Unfalltag gezählt. Unabhängig von der Anzeige gehört jede Erste-Hilfe-Leistung ins Verbandbuch.

Rechtsgrundlagen

  • § 193 SGB VII
  • Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV)

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Verwandte Begriffe

Dieser Lexikoneintrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften sowie die Regeln der Unfallversicherungsträger.

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