DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
Auch: BGV A3, DGUV V3, E-Check
Definition
Die DGUV Vorschrift 3 verpflichtet Unternehmen, elektrische Anlagen und Betriebsmittel von Elektrofachkräften prüfen zu lassen – vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen und in regelmäßigen Abständen. Richtwert für ortsveränderliche Geräte: alle 6 Monate, im Büro bis zu 2 Jahre.
Bis 2014 hieß die Vorschrift BGV A3, für Unfallkassen gilt inhaltsgleich die DGUV Vorschrift 4. Geprüft werden ortsveränderliche Betriebsmittel wie Verlängerungskabel, Bohrmaschinen oder Kaffeemaschinen (Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate; bei Fehlerquote unter 2 Prozent verlängerbar) und ortsfeste Anlagen wie die Gebäudeinstallation (4 Jahre, in Räumen besonderer Art 1 Jahr).
Prüfen darf eine Elektrofachkraft oder eine elektrotechnisch unterwiesene Person unter deren Leitung und Aufsicht, mit geeigneten Prüfgeräten nach DIN EN 50699. Das Ergebnis wird protokolliert; die Prüfplakette allein ist kein Nachweis.
Rechtsgrundlagen
- DGUV Vorschrift 3 § 5
- § 14 Betriebssicherheitsverordnung, TRBS 1201
- DIN EN 50699 (VDE 0702), DIN VDE 0105-100
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Verwandte Begriffe
Dieser Lexikoneintrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften sowie die Regeln der Unfallversicherungsträger.




