DGUV Vorschrift 3: Prüfung elektrischer Betriebsmittel – Fristen, Ablauf und Nachweis
Kaffeemaschine, Verlängerungskabel, Bohrmaschine, Schaltschrank: Die DGUV Vorschrift 3 verlangt wiederkehrende Prüfungen elektrischer Betriebsmittel. Fristen, Prüfpersonen, Ablauf und Dokumentation im Überblick.
Zuletzt aktualisiert am 8 Minuten LesezeitAMS Go Redaktion
Das Wichtigste in Kürze
- Die DGUV Vorschrift 3 (früher BGV A3) verpflichtet Unternehmen, elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen und in regelmäßigen Abständen prüfen zu lassen.
- Für ortsveränderliche Betriebsmittel wie Verlängerungskabel oder Handbohrmaschinen gilt ein Richtwert von 6 Monaten, auf Baustellen von 3 Monaten. Bei einer Fehlerquote unter 2 Prozent darf die Frist verlängert werden – im Büro auf bis zu 2 Jahre.
- Prüfen darf nur eine Elektrofachkraft oder eine elektrotechnisch unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft, jeweils mit geeigneten Messgeräten.
- Die Prüfplakette allein reicht nicht: Zu jeder Prüfung gehört ein Protokoll mit Messwerten, Ergebnis und nächstem Prüftermin.
Was die DGUV Vorschrift 3 regelt
Die DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ ist eine Unfallverhütungsvorschrift der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Bis 2014 hieß sie BGV A3, viele kennen sie bis heute unter diesem Namen. Für Unternehmen, die bei einer Unfallkasse der öffentlichen Hand versichert sind, gilt inhaltsgleich die DGUV Vorschrift 4.
Kern der Vorschrift ist § 5: Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden – vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer Änderung oder Instandsetzung und in bestimmten Zeitabständen. Ziel ist, Stromunfälle und Brände durch defekte Geräte, beschädigte Leitungen oder fehlerhafte Schutzmaßnahmen zu verhindern.
Welche Anlagen und Betriebsmittel betroffen sind
Geprüft werden muss alles, was elektrisch betrieben wird und im Betrieb verwendet wird – unabhängig davon, ob es dem Unternehmen gehört oder von Beschäftigten mitgebracht wurde. Unterschieden wird nach zwei Gruppen:
Ortsveränderliche Betriebsmittel
BeispieleHandbohrmaschinen, Verlängerungskabel, Steckdosenleisten, Kaffeemaschinen, Monitore, Ladegeräte, Baustellenverteiler
PrüfnormDIN EN 50699 (VDE 0702) für Wiederholungsprüfungen, DIN EN 50678 (VDE 0701) nach Instandsetzung
Ortsfeste Anlagen und Betriebsmittel
BeispieleGebäudeinstallation, Schaltschränke, Verteiler, fest angeschlossene Maschinen, Steckdosen, Beleuchtung
PrüfnormDIN VDE 0105-100 (Betrieb elektrischer Anlagen) und DIN VDE 0100-600
Ortsveränderlich ist ein Betriebsmittel, wenn es während des Betriebs bewegt werden kann oder leicht von einem Platz zum anderen gebracht wird, während es angeschlossen ist. Ortsfest sind Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können – oder die fest angeschlossen sind.
Prüffristen nach DGUV Vorschrift 3
Die Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 nennen Richtwerte für die Prüffristen. Verbindlich festlegen muss die Frist der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung) – abhängig von Beanspruchung, Umgebung und Ergebnissen früherer Prüfungen.
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen
Richtwert für die Prüffrist6 Monate, auf Baustellen 3 Monate. Liegt die Fehlerquote unter 2 Prozent, kann die Frist verlängert werden – auf höchstens 1 Jahr, in Büros auf höchstens 2 Jahre
Prüfung durchElektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft, mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten
Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Richtwert für die Prüffrist4 Jahre
Prüfung durchElektrofachkraft
Ortsfeste Anlagen in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art (zum Beispiel feuchte Räume, explosionsgefährdete Bereiche)
Richtwert für die Prüffrist1 Jahr
Prüfung durchElektrofachkraft
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen (zum Beispiel Baustellen)
Richtwert für die Prüffrist1 Monat
Prüfung durchElektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person
Fehlerstrom-Schutzschalter auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüftaste
Richtwert für die Prüffrist6 Monate, in nichtstationären Anlagen arbeitstäglich
Prüfung durchBenutzer
Wer prüfen darf
Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 sind Elektrofachkräften vorbehalten. Elektrofachkraft ist, wer aufgrund fachlicher Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann – typischerweise Elektroniker, Elektroinstallateure oder Elektroingenieure mit Berufspraxis.
Ortsveränderliche Betriebsmittel dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen prüfen, wenn sie dafür geeignete Mess- und Prüfgeräte verwenden und unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft arbeiten. Die Elektrofachkraft legt das Prüfverfahren fest, weist ein und bewertet in Zweifelsfällen die Ergebnisse. Für die Betriebssicherheitsverordnung muss die Prüfperson zudem „zur Prüfung befähigt“ im Sinne der TRBS 1203 sein.
- Eigene Elektrofachkraft im Betrieb: Prüfungen können intern organisiert werden, oft mit einem Prüfgerät, das Messwerte speichert.
- Externer Prüfdienstleister: Üblich in Betrieben ohne Elektrofachkraft. Vertraglich festhalten, welche Geräte in welchem Umfang geprüft und wie die Ergebnisse übergeben werden.
- Hersteller oder Instandsetzer: Nach einer Reparatur prüft der Instandsetzer vor der Wiederinbetriebnahme nach DIN EN 50678.
So läuft eine Prüfung ab
Eine Wiederholungsprüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel besteht immer aus drei Teilen: Besichtigen, Messen, Erproben. Davor und danach kommt die Organisation:
- 1
Bestand aufnehmen
Erfasse alle elektrischen Betriebsmittel mit eindeutiger Kennzeichnung, Standort und Zuständigkeit. Ohne vollständiges Inventar fehlen bei der Prüfung Geräte – und damit Nachweise.
- 2
Sichtprüfung
Gehäuse, Leitung, Stecker und Zugentlastung auf Beschädigungen prüfen, Typenschild und Kennzeichnung kontrollieren, Hinweise auf unsachgemäße Reparaturen suchen.
- 3
Messen
Je nach Schutzklasse werden Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand sowie Schutzleiter- oder Berührungsstrom gemessen. Die Grenzwerte gibt DIN EN 50699 vor.
- 4
Funktionsprüfung
Das Betriebsmittel wird in Betrieb genommen und auf einwandfreie Funktion geprüft – inklusive Schaltern und Schutzeinrichtungen.
- 5
Bewerten und kennzeichnen
Bestanden: Prüfplakette mit nächstem Prüftermin anbringen. Nicht bestanden: Gerät sofort der Benutzung entziehen und kennzeichnen, Reparatur oder Entsorgung veranlassen.
- 6
Dokumentieren
Messwerte, Ergebnis, Prüfer, Datum und nächsten Termin im Prüfprotokoll festhalten und im Prüfverzeichnis hinterlegen.
- 7
Fehlerquote auswerten
Nach jedem Durchgang die Fehlerquote berechnen. Sie ist die Grundlage, um Prüffristen begründet zu verlängern oder zu verkürzen.
Dokumentation: Was ins Prüfprotokoll gehört
Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt, dass das Ergebnis der Prüfung aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird (§ 17 Betriebssicherheitsverordnung). Ein Prüfprotokoll enthält:
- Eindeutige Bezeichnung des Betriebsmittels (Inventarnummer, Typ, Hersteller, Standort)
- Art und Umfang der Prüfung sowie die zugrunde gelegte Norm
- Messwerte mit Grenzwerten und das Ergebnis der Sicht- und Funktionsprüfung
- Festgestellte Mängel und veranlasste Maßnahmen
- Name und Qualifikation der Prüfperson, verwendetes Prüfgerät
- Datum der Prüfung und nächster Prüftermin
Prüfgeräte exportieren Messwerte heute meist digital. Werden sie direkt in ein Prüfverzeichnis übernommen, das Fristen überwacht und an fällige Prüfungen erinnert, entfällt das Abtippen – und der nächste Termin gerät nicht in Vergessenheit.
Typische Fehler in der Praxis
- Unvollständiges Inventar: Mitgebrachte Ladegeräte, Steckdosenleisten unter Schreibtischen oder Geräte in Nebenräumen werden übersehen.
- Pauschale Fristen ohne Gefährdungsbeurteilung: Die 6 Monate werden übernommen, obwohl Umgebung und Fehlerquote eine andere Frist nahelegen – oder sie werden verlängert, ohne die Fehlerquote zu belegen.
- Prüfung durch nicht befähigte Personen: Hausmeister oder Auszubildende prüfen ohne Elektrofachkraft im Hintergrund.
- Protokolle beim Dienstleister: Die Prüfung ist gemacht, aber die Nachweise liegen nur beim externen Prüfer.
- Mangelhafte Geräte bleiben im Umlauf: Ein durchgefallenes Gerät wird nicht gesperrt und landet wieder im Regal.
- Keine Prüfung nach Reparatur: Nach einer Instandsetzung fehlt die Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme.
Checkliste: Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 organisieren
- Alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel inventarisiert und eindeutig gekennzeichnet
- Prüffristen je Gerätegruppe in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt und begründet
- Prüfperson benannt: eigene Elektrofachkraft, unterwiesene Person unter Aufsicht oder externer Dienstleister
- Geeignete Prüfgeräte vorhanden und selbst regelmäßig kalibriert
- Ablauf für durchgefallene Geräte geregelt: sperren, kennzeichnen, reparieren oder entsorgen
- Prüfprotokolle mit Messwerten liegen im Betrieb vor und werden bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt
- Fehlerquote wird je Durchgang ausgewertet
- Erinnerung an fällige Prüfungen eingerichtet, zum Beispiel im Prüfverzeichnis
- Beschäftigte unterwiesen: Sichtkontrolle vor Benutzung, Mängel melden, keine privaten Geräte ohne Prüfung
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Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen DGUV Vorschrift 3 und BGV A3?
Es ist dieselbe Vorschrift. Mit der Zusammenführung der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen unter dem Dach der DGUV wurde die BGV A3 im Jahr 2014 in DGUV Vorschrift 3 umbenannt. Inhaltlich hat sich dadurch nichts geändert.
Wie oft müssen ortsveränderliche Betriebsmittel geprüft werden?
Der Richtwert liegt bei 6 Monaten, auf Baustellen bei 3 Monaten. Liegt die Fehlerquote bei den Prüfungen unter 2 Prozent, darf die Frist verlängert werden – auf höchstens 1 Jahr, in Büros auf höchstens 2 Jahre. Die konkrete Frist legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest.
Darf ich die Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 selbst durchführen?
Nur als Elektrofachkraft oder als elektrotechnisch unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft – und mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten. Ohne elektrotechnische Qualifikation ist eine Prüfung nicht zulässig; dann bleibt der externe Prüfdienstleister.
Müssen auch private Geräte der Beschäftigten geprüft werden?
Ja, sobald sie im Betrieb benutzt werden – etwa Ladegeräte, Ventilatoren oder Kaffeemaschinen. Der Arbeitgeber ist für alle Betriebsmittel verantwortlich, die in seinem Betrieb verwendet werden. Viele Unternehmen regeln deshalb, dass private Geräte nur nach einer Prüfung oder gar nicht benutzt werden dürfen.
Wie lange müssen Prüfprotokolle aufbewahrt werden?
Mindestens bis zur nächsten Prüfung (§ 17 Betriebssicherheitsverordnung). In der Praxis empfiehlt es sich, Protokolle länger aufzubewahren, um Fehlerquoten über mehrere Zyklen nachweisen und Prüffristen begründet anpassen zu können.
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