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Prüfpflichten

UVV-Prüfung: Was geprüft werden muss, wie oft und von wem

Firmenwagen, Gabelstapler, Hebebühne, Kran: Die „UVV-Prüfung“ ist die wiederkehrende Prüfung nach den Unfallverhütungsvorschriften. Was dazugehört, welche Fristen gelten und warum der TÜV sie nicht ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am 8 Minuten LesezeitAMS Go Redaktion

Das Wichtigste in Kürze

  • „UVV-Prüfung“ ist der umgangssprachliche Name für wiederkehrende Prüfungen nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften – vor allem für Fahrzeuge, Flurförderzeuge, Krane und Lastaufnahmemittel.
  • Firmenfahrzeuge müssen bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich von einem Sachkundigen geprüft werden (§ 57 DGUV Vorschrift 70); für Gabelstapler gilt dasselbe nach DGUV Vorschrift 68.
  • Die Hauptuntersuchung beim TÜV ersetzt die UVV-Prüfung nicht: Sie prüft die Verkehrssicherheit, die UVV-Prüfung die Sicherheit bei der Arbeit.
  • Das Ergebnis muss schriftlich festgehalten und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Eine Plakette allein reicht nicht.

Was ist eine UVV-Prüfung?

UVV steht für Unfallverhütungsvorschriften. Das sind die verbindlichen Vorschriften der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, heute „DGUV Vorschriften“ genannt. Mehrere davon verlangen, dass bestimmte Arbeitsmittel regelmäßig auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden. Diese wiederkehrenden Prüfungen heißen in der Praxis „UVV-Prüfung“ – ein feststehender Rechtsbegriff ist das nicht.

Neben den Unfallverhütungsvorschriften verlangt auch die Betriebssicherheitsverordnung Prüfungen von Arbeitsmitteln (§ 14 BetrSichV). Beide Regelwerke greifen ineinander: Der Arbeitgeber legt in der Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen der Prüfungen fest (§ 3 Abs. 6 BetrSichV), die Unfallverhütungsvorschriften geben für einige Arbeitsmittel Mindestfristen vor.

Welche Arbeitsmittel eine UVV-Prüfung brauchen

  • Firmenfahrzeuge (Pkw, Transporter, Lkw, Anhänger)

    Mindestfristbei Bedarf, mindestens jährlich

    Grundlage§ 57 DGUV Vorschrift 70

    Prüfung durchSachkundiger

  • Gabelstapler und andere Flurförderzeuge

    Mindestfristbei Bedarf, mindestens jährlich

    GrundlageDGUV Vorschrift 68

    Prüfung durchSachkundiger

  • Krane

    Mindestfristbei Bedarf, mindestens jährlich; bestimmte Krane zusätzlich durch Sachverständige

    GrundlageDGUV Vorschrift 52

    Prüfung durchSachkundiger, Sachverständiger

  • Lastaufnahme- und Anschlagmittel (Ketten, Seile, Hebebänder)

    Mindestfristmindestens jährlich

    GrundlageDGUV Regel 100-500

    Prüfung durchbefähigte Person

  • Hebebühnen und Hubarbeitsbühnen

    Mindestfristmindestens jährlich

    GrundlageBetrSichV, Herstellerangaben

    Prüfung durchbefähigte Person

  • Elektrische Geräte und Anlagen

    Mindestfrist6 Monate bis 4 Jahre je nach Art

    GrundlageDGUV Vorschrift 3

    Prüfung durchElektrofachkraft

  • Leitern, Regale, kraftbetätigte Tore

    Mindestfristnach Gefährdungsbeurteilung, in der Praxis meist jährlich

    GrundlageBetrSichV und zugehörige Regeln

    Prüfung durchbefähigte Person

Welche Arbeitsmittel in deinem Betrieb dazugehören, ergibt die Gefährdungsbeurteilung. Für Leitern, Regale und elektrische Geräte gibt es eigene Ratgeber mit den Einzelheiten.

UVV-Prüfung für Firmenfahrzeuge

Für alle Fahrzeuge, die im Betrieb eingesetzt werden – vom Dienstwagen über den Transporter bis zum Lkw –, gilt die DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“. Nach § 57 müssen sie bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich von einem Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Typische Prüfpunkte:

  • Bremsen, Lenkung, Beleuchtung und Reifen
  • Ladungssicherung: Zurrpunkte, Trennwand, Spanngurte
  • Aufbauten, Ladebordwand und Anhängerkupplung
  • Sicherheitsausstattung: Warndreieck, Warnweste, Verbandkasten
  • Sichtfeld, Spiegel und Rückfahrwarner

Daneben prüfen Fahrerinnen und Fahrer ihr Fahrzeug vor Fahrtantritt auf offensichtliche Mängel. Und weil der Halter niemanden ohne Fahrerlaubnis fahren lassen darf (§ 21 StVG), kontrollieren die meisten Betriebe die Führerscheine regelmäßig – oft halbjährlich.

Prüfverzeichnis in AMS GoFahrzeuge, Stapler, Krane und alle weiteren prüfpflichtigen Arbeitsmittel mit Frist, Prüfbericht und Erinnerung – pro Standort und auch mobil.

Gabelstapler, Krane und Anschlagmittel

Flurförderzeuge – vom Gabelstapler bis zum elektrischen Hubwagen – müssen nach der DGUV Vorschrift 68 mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen geprüft werden. Bewährt hat sich eine Prüfplakette mit dem nächsten Termin am Gerät, zusätzlich zum Prüfbericht.

Krane prüft ein Sachkundiger nach DGUV Vorschrift 52 bei Bedarf, mindestens jährlich; für bestimmte kraftbetriebene Krane kommen Prüfungen durch Sachverständige hinzu. Lastaufnahmemittel wie Traversen und Anschlagmittel wie Ketten, Drahtseile und Hebebänder prüft mindestens jährlich eine befähigte Person (DGUV Regel 100-500), Rundstahlketten zusätzlich in größeren Abständen auf Rissfreiheit.

Zur Prüfung des Geräts kommt die Qualifikation der Menschen: Wer Stapler oder Kran bedient, braucht eine Ausbildung und eine schriftliche Beauftragung.

Wer darf die UVV-Prüfung durchführen?

Die Unfallverhütungsvorschriften sprechen vom „Sachkundigen“, die Betriebssicherheitsverordnung von der „zur Prüfung befähigten Person“. Gemeint ist in beiden Fällen jemand, der durch Ausbildung, Berufserfahrung und aktuelle Praxis die nötigen Kenntnisse hat, um den sicheren Zustand des Arbeitsmittels zu beurteilen. Das können sein:

  • Kfz-Meister oder Fachwerkstätten für Firmenfahrzeuge
  • Herstellerservice oder Prüfdienstleister für Stapler, Krane und Hebebühnen
  • eigene, geschulte Beschäftigte – viele Prüforganisationen bieten Lehrgänge zur befähigten Person an
  • Sachverständige dort, wo die Vorschriften sie ausdrücklich verlangen

Wer prüft, entscheidet der Arbeitgeber. Er muss sich vergewissern, dass die Person für das jeweilige Arbeitsmittel qualifiziert ist, und das nachvollziehbar festhalten.

Dokumentation und Nachweis

Das Ergebnis jeder Prüfung muss aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden (§ 17 BetrSichV, § 57 DGUV Vorschrift 70). Ein Prüfbericht enthält mindestens:

  • das Arbeitsmittel mit eindeutiger Kennung – Kennzeichen, Inventar- oder Seriennummer
  • Datum, Art und Umfang der Prüfung
  • festgestellte Mängel und ob das Arbeitsmittel weiter benutzt werden darf
  • Name der prüfenden Person
  • den nächsten Prüftermin

UVV-Prüfungen organisieren in 5 Schritten

  1. 1

    Bestand erfassen

    Alle prüfpflichtigen Arbeitsmittel mit Kennung, Standort und verantwortlicher Person auflisten – auch Mietgeräte und selten genutzte Fahrzeuge.

  2. 2

    Fristen festlegen

    Die Mindestfristen aus den Vorschriften übernehmen und in der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob die Einsatzbedingungen kürzere Fristen verlangen.

  3. 3

    Prüfer beauftragen

    Festlegen, wer was prüft – eigene befähigte Personen oder Dienstleister – und Termine so planen, dass nicht alle Fahrzeuge und Geräte gleichzeitig ausfallen.

  4. 4

    Mängel abstellen

    Arbeitsmittel mit sicherheitsrelevanten Mängeln sofort stilllegen, die Reparatur beauftragen und danach erneut prüfen lassen.

  5. 5

    Nachweise ablegen

    Prüfberichte zentral ablegen und den nächsten Termin mit Erinnerung eintragen, damit keine Frist verstreicht.

Checkliste: UVV-Prüfungen

  • Alle Fahrzeuge, Stapler, Krane, Hebebühnen und Anschlagmittel erfasst
  • Prüffristen je Arbeitsmittel in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt
  • Sachkundige oder befähigte Personen benannt
  • Prüfberichte mit Mängeln und nächstem Termin liegen vor
  • Mangelhafte Arbeitsmittel werden gesperrt und nach der Reparatur erneut geprüft
  • Führerscheinkontrolle und Unterweisung der Fahrer geregelt
  • Erinnerung an fällige Prüfungen eingerichtet

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Häufige Fragen

Ist die UVV-Prüfung Pflicht?

Ja. Für Fahrzeuge, Flurförderzeuge und Krane schreiben die DGUV Vorschriften 70, 68 und 52 mindestens jährliche Prüfungen vor; für weitere Arbeitsmittel folgt die Prüfpflicht aus der Betriebssicherheitsverordnung.

Wie oft muss ein Firmenwagen zur UVV-Prüfung?

Bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich (§ 57 DGUV Vorschrift 70) – unabhängig von der Hauptuntersuchung, die nach Straßenverkehrsrecht in eigenen Abständen fällig ist.

Ersetzt die TÜV-Hauptuntersuchung die UVV-Prüfung?

Nein. Die Hauptuntersuchung prüft die Verkehrssicherheit, die UVV-Prüfung den betriebssicheren Zustand für die Arbeit. Viele Werkstätten bieten beides an, es bleiben aber zwei Prüfungen mit eigenen Nachweisen.

Wer darf die UVV-Prüfung durchführen?

Ein Sachkundiger beziehungsweise eine zur Prüfung befähigte Person – zum Beispiel Kfz-Meister, Herstellerservice, Prüfdienstleister oder geschulte eigene Beschäftigte. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Person für das jeweilige Arbeitsmittel qualifiziert ist.

Was passiert, wenn die UVV-Prüfung abgelaufen ist?

Prüfpflichtige Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die Prüfungen durchgeführt und dokumentiert sind (§ 4 Abs. 4 BetrSichV). Kommt es zu einem Unfall, kann die versäumte Prüfung als Organisationsverschulden gewertet werden – mit Bußgeldern und möglichen Regressforderungen der Unfallversicherung.

Begriffe aus dem Lexikon

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften sowie die Regeln der Unfallversicherungsträger.

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